Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB´s können Sie hier herunter laden

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aggreko Deutschland GmbH – Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1.  Geltungsbereich

1.1       Die Aggreko Deutschland GmbH – nachfolgend „Aggreko“ – vermietet mobile Stromaggregate und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung im Bereich der Temperaturkontrolle – nachfolgend „Mietequipment“ – und erbringt hiermit im Zusammenhang stehende Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2       Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko gelten ausschließlich. Die Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko entgegenstehen oder von diesen abweichen, es sei denn, dass Aggreko ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Bedingungen des Kunden zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko gelten auch, wenn Aggreko den Vertrag ohne Vorbehalt erfüllt, obwohl Aggreko entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden bekannt sind.

1.3       Die von Aggreko unterbreiteten und vom Kunden angenommenen Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen den gesamten Vertrag dar und umfassen sämtliche Vereinbarungen und Absprachen zwischen Aggreko und dem Kunden (im Folgenden der „Vertrag“). Andere Bedingungen oder vorvertraglichen Erklärungen sind nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

1.4       Der Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.

2.  Definitionen

„Kosten“ sind sämtliche Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mietforderungen, die der Kunde an Aggreko für die Vertragserfüllung zu zahlen hat.

„Lieferung“ ist die Übertragung des Besitzes an dem Mietequipment an den Kunden am Lieferort oder an Aggrekos angegebenem Lager (je nach Vereinbarung) und der Begriff „geliefert“ ist entsprechend auszulegen.

„Ort der Lieferung“ ist der im Angebot angegebene Lieferort, der der Aufstellungsort oder jeder andere zwischen den Parteien vereinbarte Ort sein kann.

„Mietzeit“ ist der Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem das Mietequipment Aggrekos Lager oder einen anderen Ort, von dem aus die Versendung erfolgt, verlässt, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an Aggrekos Lager oder bis zu der Lieferung zu einem anderen von Aggreko angegebenen Ort.

„Mietforderungen“ sind die im Angebot genannten Beträge, die vom Kunden für die Miete der Mietequipments zu zahlen sind.

„Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis, das durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Unruhen, Aufstände, Terrorismus oder Verdacht des Terrorismus, Terrordrohung, Krieg (unabhängig davon, ob eine offizielle Kriegserklärung vorliegt oder nicht) oder Bürgerkrieg, kriegsähnliche Handlungen, Gesetze, Regierungshandeln oder das Handeln einer Behörde, ob lokal oder national, Naturkatastrophen, Feuer, Überflutungen, Stürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche oder andere Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Aggreko verursacht wurde.

„Angebot“ ist Aggrekos Angebotsformular nebst Anlagen, wie von Zeit zu Zeit aktualisiert und vom Kunden angenommen.

„Werktage“ sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage.

„Normale Arbeitszeit“ bedeutet 08:00 bis 17:00 Uhr an jedem Werktag.

„Leistungen“ sind die Leistungen in Bezug auf das Mietequipment, die von Aggreko zu erbringen sind und die in dem Angebot dargelegt oder anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart sind.

„Aufstellungsort“ ist der Ort, an dem das Mietequipment im Rahmen des Vertrages genutzt werden soll.

3.  Zustandekommen des Vertrages

3.1       Ein Mietvertrag kommt durch die Annahme des von Aggreko übersandten Vertrages zustande oder durch Ingebrauchnahme nach Versendung (Abwicklung).

3.2       Vorbehalte begründen keine Rechtsansprüche.

3.3       Aggreko behält sich vor, das Mietequipment nach Anzahl und Größe in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistung zu bestimmen.

4.  Leistungsumfang

4.1       Aggreko überlässt dem Kunden das Mietequipment zur Nutzung für den vertraglich bestimmten Einsatzzweck.

4.2       Aggreko ist dafür verantwortlich, die Nutzbarkeit und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Mietequipments während der Mietzeit zu erhalten durch den Austausch beschädigter Ersatzteile oder die Reparatur des Mietequipments und, soweit erforderlich und verfügbar, auch durch alternative Ersatzgeräte.

4.3       Aggreko wird entweder selbst oder durch einen Subunternehmer regelmäßige Instandhaltungs- und Wartungsleistungen gemäß Aggrekos Standardprozessen erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Aggreko das Mietequipment (a) im Falle regelmäßiger Instandhaltungs- oder Wartungsleistungen innerhalb von sieben (7) Tagen, nachdem Aggreko den Kunden über deren Fälligkeit informiert hat oder (b) im Falle eines Sicherheits- oder Ausfallrisikos unverzüglich zum Zwecke der Durchführung der Instandhaltungs- oder Wartungsleistungen zur Verfügung zu stellen.

4.4       Aggreko plant die regelmäßige Instandsetzung nach dem erwarteten Fälligkeitsdatum basierend auf dem Datum der letzten Wartung und dem im Vertrag vereinbarten Betriebsmodus. Folglich ist jede Änderung der täglichen Betriebsstunden unverzüglich gegenüber Aggreko anzuzeigen. Wenn der Kunde es unterlässt, derartige Veränderungen gegenüber Aggreko anzuzeigen und Aggreko Kosten für unnötige Instandhaltungsmaßnahmen aufwendet, werden die Reise- und Arbeitszeiten des Servicetechnikers dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn der Kunde es unterlässt, Aggreko über derartige Veränderungen zu unterrichten und das Mietequipment über das Wartungsintervall hinaus betrieben wird, hat der Kunde Aggreko zusätzlichen Verschleiß und Schäden an dem Mietequipment dadurch auszugleichen, dass er die vollen Kosten sowohl der nächsten Wartung als auch aller daraus folgenden Reparaturen übernimmt.

4.5       Im Falle regulärer Wartung oder unerwarteter dringender Arbeiten, die von Aggreko in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten durchgeführt werden, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die Mietforderungen für diesen Zeitraum zu zahlen.

4.6       Der Kunde gewährt Aggrekos Mitarbeitern, Angestellten, Vertreter und Versicherern sicheren und ordnungsgemäß Zugang (einschließlich Fahrzeugzugang) zum Mietequipment zu allen zumutbaren Zeiten, um das Mietequipment zu begutachten, zu testen, anzupassen, instand zu setzen, zu reparieren oder zu ersetzen.

5.  Ausfälle

5.1       Der Kunde ist verpflichtet, Aggreko über jeden Ausfall oder die mangelhafte Funktion eines Teils des Mietequipments unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat es zu unterlassen, selbst zu versuchen, Reparaturen durchzuführen oder Dritte mit der Durchführung von Reparaturen zu beauftragen, mit Ausnahme ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch Aggreko. Wenn es aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Aggreko zu Unterbrechungen kommt, wird der Kunde (mit Ausnahme der Fälle, in denen derartige Unterbrechungen sich direkt aus einem Ereignis Höherer Gewalt ergeben) dadurch nicht von den Kosten oder von anderen Ansprüchen befreit, unabhängig davon, wie diese entstehen.

5.2       Wenn das Mietequipment ausfällt oder einen Mangel aufweist bei ordnungsgemäßer gewöhnlicher Nutzung oder üblichem Verschleiß oder durch die Entwicklung eines dem Mietequipment immanenten Fehlers oder eines Fehlers, der im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung durch den Kunden gemäß Ziffer 7.1 nicht feststellbar war, wird Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) auf Aggrekos Kosten und so schnell wie in zumutbarer Weise möglich eine Reparatur durchführen (dem Kunden wird für den Zeitraum ab Anzeige des Ausfalls gegenüber Aggreko bis zur Reparatur keine Miete berechnet) oder (b) das betroffene Mietequipment austauschen.

5.3       Wenn ein Mietequipment aus anderen Gründen ausfällt oder einen Mangel aufweist, wird Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) eine Reparatur auf Kosten des Kunden vornehmen (unbeschadet der Verpflichtung des Kunden fällige Beträge an Aggreko zu zahlen, bis die Reparatur abgeschlossen ist) oder (b) das betroffene Mietequipment auf Kosten des Kunden ersetzen. Wenn ein Sachverständiger erforderlich ist, um den Grund des Ausfalls oder Mangels festzustellen und der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass der Ausfall/der Mangel nicht auf einem der unter Ziffer 5.2 genannten Gründe beruht, hat der Kunde die Kosten des Sachverständigen zu tragen.

5.4       Wenn eine Reparatur trotz zumutbarer Anstrengungen Aggrekos nicht möglich ist und ein Mietequipment für den Austausch nicht zu zumutbaren Kosten verfügbar ist, ist Aggreko berechtigt, das Mietverhältnis unverzüglich zu beenden, ohne gegenüber dem Kunden für die Beendigung oder die Folgen des Ausfalls, des Mangels oder der Beendigung in irgendeiner Weise zu haften.

6.  Pflichten des Kunden

6.1       Der Kunde hat Aggreko unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mitzuteilen. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Kunden zu tragen.

6.2       Der Kunde weist Aggreko auf Besonderheiten am Aufstellungsort hin, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und dem reibungslosen Betrieb des Mietequipments entgegenstehen können.

6.3       Der Kunde wählt den Aufstellungsort so aus, dass eine Anlieferung ohne Zeitverlust sowie ein einwandfreier und bestimmungsgemäßer Gebrauch des Mietequipments gewährleistet sind.

6.4       Der Kunde verpflichtet sich, das Mietequipment unter Einhaltung der Spezifikationen und der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (einschließlich umweltrechtlicher Gesetze und Verordnungen) zu nutzen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Mietequipment nicht zu einem Zweck betrieben wird, der über dessen Kapazitäten hinausgeht oder in einer Weise, die wahrscheinlich zu einer Verschlechterung des Mietequipments führt. Der Kunde hat Aggreko auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben.

6.5       Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Teil des Mietequipments weiter zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig Dritten ohne vorherige Zustimmung von Aggreko zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Aggreko von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben.

7.  Untersuchung und Abnahme des Mietequipments

7.1       Der Kunde hat bei Anlieferung eine angemessene visuelle Prüfung des Mietequipments vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden) das Fehlen von Teilen des Mietequipments und offensichtliche Schäden und Mängel gegenüber Aggreko anzuzeigen. Sofern innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Lieferung keine gegenteilige Anzeige gegenüber Aggreko erfolgt ist, gilt das Mietequipment als in einwandfrei funktionsfähigem Zustand, frei von offensichtlichen Schäden und Mängeln und zur Zufriedenheit des Kunden geliefert und (soweit vereinbart) installiert.

7.2       Die Gefahr des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder der Zerstörung des Mietequipments geht auf den Kunden mit der Übertragung des Besitzes an dem Mietequipment am Lieferort über. Die Gefahr bezüglich des Mietequipments verbleibt beim Kunden während der Mietzeit und für jeden weiteren Zeitraum, während dessen sich das Mietequipment bis zur Rückgabe an Aggreko im Besitz, Gewahrsam oder Einflussbereich des Kunden befindet (einschließlich des Transports zum und vom Aufstellort sowie der Beförderung am Aufstellort sowie des Abladens und Beladens am Aufstellort).

8.  Sorgfaltspflichten des Kunden

8.1       Der Kunde

-          ist für die Bodenverhältnisse am Aufstellort verantwortlich; wenn der Boden ohne Holz o.ä. weich oder ungeeignet für den Betrieb oder den Transport des Mietequipments ist, so hat der Kunde auf seine Kosten Holz oder etwas Vergleichbares an geeigneter Stelle zu verlegen, damit das Mietequipment transportiert und betrieben werden kann;

-          ist verpflichtet, auf seine Kosten und auf seine Verantwortung alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen der entsprechenden Behörden für die Errichtung und den Betrieb des Mietequipments einzuholen;

-          ist verpflichtet, das Mietequipment ordnungsgemäß zu nutzen und vor Überlastung und übermäßiger Nutzung zu schützen;

-          wird Aggreko vor Beginn der Mietzeit informieren, wenn das Mietequipment, insbesondere die Kühltürme, neben Salzwasser, sprühendem Salzwasser, an salzhaltiger Luft oder neben gefährlichen Stoffen genutzt wird oder in einer Umgebung platziert wird, in der es Staub oder feinen mechanischen Substanzen ausgesetzt wird;

-          wird Aggreko vor Beginn der Mietzeit über Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe, Korrosion, Verschmutzung oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe informieren, die in der Installation oder Anlage des Kunden vorhanden sind;

-          ist verpflichtet, Aggreko über sämtliche Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe, Korrosionen, Verschmutzungen oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe zu unterrichten, die im Temperaturkontrollsystem oder Anlage des Kunden während der Mietzeit festgestellt werden;

-          wird keine Kühlmittel, chemische Wasserzusätze oder andere Zusätze in das aus dem Mietequipment bestehende oder dieses umfassende Temperaturkontrollsystemeinbringen, ohne dies schriftlich gegenüber Aggreko anzuzeigen;

-          verpflichtet sich, für sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Wartung und Pflege des Mietequipments unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen von Aggreko und/oder des Herstellers zu sorgen;

-          verpflichtet sich, Aggreko unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen des Mietequipments erforderlich werden oder die betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen durchzuführen sind; in diesem Zusammenhang hat der Kunde Aggreko jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Standort sich das Mietequipment befindet und den Zutritt für Aggreko auf seine Kosten zu ermöglichen;

-          ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter auf das Mietequipment zu treffen;

-          wird Benzin, Öl, Schmierstoffe und Kühlmittel, soweit durch den Kunden bereitgestellt, in der von Aggreko vorgegebenen Qualität und Art benutzen;

-          wird auf seine Kosten das Schmieröl und die Kühlmittelstände in dem Mietequipment täglich überprüfen und sicherstellen, dass diese auf dem Stand gehalten werden, der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietequipments nach den Spezifikationen von Aggreko erforderlich ist;

-          verpflichtet sich, sämtliche Abfälle einschließlich gebrauchter Verbrauchsmaterialien, Fässer und gefährlicher Stoffe in einer allen geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechender Weise zu entsorgen.

8.2       Das Mietequipment ist und bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum von Aggreko und der Kunde hat kein Eigentumsrecht an dem Mietequipment. Der Kunden darf Schilder oder Markierungen am Mietequipment, die Aggreko als Eigentümer des Mietequipments ausweisen, weder entfernen noch unleserlich machen. Der Kunde ist verpflichtet, das Mietequipment frei von Vollstreckungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Abgaben, Sicherungsrechten und Belastungen gleich welcher Art zu halten und Aggreko unverzüglich zu unterrichten, falls das Mietequipment von den vorstehenden Maßnahmen betroffen sein sollte. Der Kunde stellt Aggreko auf erstes Anfordern frei von allen Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben. Keine Regelung des Vertrages ist als Gewährung einer Lizenz an den Kunden zu verstehen, geistige Eigentumsrechte zu nutzen, die von dem Mietequipment umfasst oder darin verkörpert sind.

9.  Laufzeit und Kündigung

9.1       Kann der vertragsgemäße Gebrauchs des Mietequipments nicht fortwährend gewährt werden (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB), so ist der Kunde nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine Nachbesserung durch Aggreko fehlgeschlagen ist.

9.2       Aggreko ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:

-          wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von Aggreko auf Zahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird und der Kunde innerhalb einer ihm von Aggreko gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit leistet (§ 321 BGB);

-          wenn der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder zahlungsunfähig ist oder wenn der Kunde sich Pfändungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht oder wenn der Kunde mit seinen Gläubigern einen Vergleich schließt oder einen solchen anbietet oder wenn es sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, oder wenn ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter über das gesamte oder einen Teil des Vermögens bestellt wird oder wenn anderweitige, vergleichbare Maßnahmen eingeleitet werden;

-          wenn ein Ereignis Höherer Gewalt das Mietequipment und/oder die Erbringung von Aggrekos Leistungen im Rahmen des Vertrages für eine fortgesetzte Dauer von 14 Tagen beeinträchtigt.

9.3       Aggreko kann in diesem Fall, ohne vorherige Mitteilung und auf Kosten des Kunden, das Mietequipment wieder in Besitz nehmen und zu diesem Zweck den Aufstellort oder ein anderweitiges Grundstück, auf dem sich das Mietequipment befindet, zu betreten. Die Beendigung des Vertrages befreit keine der Parteien von bestehenden Pflichten, die bei oder vor Beendigung entstanden sind.

10.       Lieferung und Rückgabe des Mietequipments

10.1      Am Ende der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, eine etwaige von ihm gewünschte Fortsetzung der Mietzeit schriftlich fünf (5) Tage im Voraus anzuzeigen. Aggreko steht ein Wahlrecht zu, ob die Verlängerung akzeptiert wird oder nicht. Die Annahme durch Aggreko ist schriftlich anzuzeigen. Unabhängig davon, ob Aggreko schriftlich antwortet, ist der Mietzins durch den Kunden zu zahlen bis das Mietequipment an Aggreko an deren Betriebsstätte zurückgegeben wird. Für den Fall, dass Aggreko die Verlängerung der Mietzeit ablehnt, ist das Mietequipment zur Abholung zur Verfügung zu stellen wie ursprünglich vereinbart und gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 10.

10.2      Sofern nicht abweichend vereinbart, ist das Mietequipment bei Aggreko abzuholen und dort zurückzugeben. Wird der Transport des Mietequipments von Aggreko durchgeführt, erfolgen die Anlieferung und die Rücklieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden.

10.3      Der Kunde ist vollständig verantwortlich für die Rückgabe des Mietequipments an Aggreko zum Ende der Mietzeit. Das Mietequipment ist an Aggreko in guten funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme normalen Verschleißes, und in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem es ursprünglich übergeben wurde (der Kunde ist dafür verantwortlich, Kabel wieder auf gelieferte Trommeln aufzurollen oder in gelieferten Boxen aufzuwickeln).

10.4      Wenn der Kunde das Mietequipment in anderem Zustand zurückgibt, egal aus welchem Grund (egal ob Fahrlässigkeit oder eine andere Form des Verschuldens auf Seiten des Kunden, seiner Mitarbeiter, Angestellten oder Vertreter vorliegt), haftet der Kunde gegenüber Aggreko für (a) die gesamten Reparaturkosten, die Aggreko für erforderlich oder wünschenswert erachtet oder (b) die gesamten Kosten für den Ersatz des Mietequipments, wenn Aggreko die Reparatur nicht für praktikabel oder zielführend erachtet und (c) Aggreko’s Mietzins für das Mietequipment (i) während das Mietequipment reparaturbedingt nicht im Einsatz ist und (ii) soweit relevant, bis zur Zahlung der unter (b) genannten Kosten.

10.5      Wenn der Kunde das Mietequipment bei Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgibt, ist Aggreko berechtigt, die Kosten für den Ersatz des Mietequipments verlangen.   

11.       Zahlung und Zahlungsverzug

11.1      Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird Aggreko gegenüber dem Kunden nach Ablauf der Mietzeit abrechnen mit der Maßgabe dass, wenn die Mietzeit für das Mietequipment vier (4) Wochen überschreitet, die Rechnungstellung durch Aggreko gegenüber dem Kunden alle vier (4) Wochen für den jeweils vorangegangenen Zeitraum und am Ende der Mietzeit erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, die von Aggreko übersandten Rechnungen vollständig innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.

11.2      Alle Preise sind, soweit nicht anderweitig angegeben, in Euro und ohne Umsatzsteuer und andere geltende Steuern, Import- oder andere Zölle oder ähnliche Abgaben, die von dem Kunden zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und Art und Weise zu entrichten sind.

11.3      Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Aggreko berechtigt, Verzugszinsen von dem betreffenden Zeitpunkt an in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Der Verzugszins fällt auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrages an. Der Kunde hat die Zinsen mit dem überfälligen Betrag zusammen zu begleichen.

11.4      Aggreko behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, zum Beispiel aufgrund einer höheren Zinsbelastung.

12.       Haftung des Kunden

12.1      Der Kunde haftet für alle Schäden, die Aggreko oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch des Mietequipments, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 6 dieser Bedingungen, entstehen. Der Kunde stellt Aggreko insoweit von jeglicher Haftung einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung frei.

12.2      Besteht über Art und Umfang der Mängel und/oder den Umfang der notwendigen Reparaturen und ihre Kosten keine Einigkeit, ist das Mietobjekt durch einen von Aggreko bestimmten vereidigten Sachverständigen zu untersuchen. Der Sachverständige wird den Umfang der Mängel und/oder der Beschädigung sowie die voraussichtlichen Kosten der Reparatur feststellen.

13.       Versicherung des Mietequipments

13.1      Das Risiko des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des Mietequipments verpflichtet sich der Kunde, eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Mietequipments abzuschließen und Aggreko den Abschluss schriftlich nachzuweisen. Zur Klarstellung: Die versicherten Risiken umfassen Diebstahl, mutwillige Beschädigungen oder Unfallschäden, Feuer, Überschwemmung und jedes Risiko, das sich aus dem Vorhandensein oder dem Betrieb des Mietequipments am Aufstellungsort ergibt (einschließlich der Haftung gegenüber Dritten, die sich aus dem Betrieb des Mietequipments oder im Zusammenhang damit ergibt). Die Versicherung ist vom Zeitpunkt der Lieferung des Mietequipments zum Lieferort bis zur anschließenden Entfernung des Mietequipments aufrechtzuerhalten und hat auch den Transport abzudecken, soweit der Kunde für diesen verantwortlich ist. Versicherungsbeträge, die der Kunde in Bezug auf derartige Risiken erlangt, sind in dem von Aggreko für erforderlich erachtete Umfang weisungsgemäß zu verwenden. Wenn der Kunde nicht Aggreko als Begünstigten benennt, tritt der Kunde die sich ergebenden Ansprüche an Aggreko als Sicherheit für Ansprüche im Schadensfall ab. Aggreko nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat Aggreko vor der Lieferung eines Teils des Mietequipments die Versicherung des Kunden nachzuweisen.       

13.2      Sofern dies schriftlich mit Aggreko vereinbart ist oder wenn der Nachweis der Versicherung des Kunden nicht bis zur vereinbarten Lieferzeit vorliegt, hat der Kunde Aggrekos Versicherungsverzichtserklärung (Insurance obligation waiver „IOW“) zu erwerben. In diesem Fall finden die Bedingungen im Anhang „Versicherungsverzichtserklärung“ Anwendung.   

13.3      Der Kunde hat Aggreko unverzüglich zu informieren im Falle (a) des Verlusts oder der Beschädigung des Mietequipments und, wenn die Möglichkeit, dass ein Verlust oder Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Kunde auch die Polizei zu benachrichtigen und eine Kopie der schriftlichen Anzeige unverzüglich an Aggreko zu übersenden, (b) dass das Mietequipment in einen Unfall verwickelt ist, der einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Aggrekos schriftliche Zustimmung Zugeständnisse, Angebote oder Versprechen in Bezug auf Zahlungen oder Entschädigungen zu machen.

14.       Stornierung

14.1      Storniert der Kunde den Vertrag bis eine Woche vor Beginn der ursprünglich von Aggreko und dem Kunden geplanten Mietzeit, so hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von dreißig Prozent (30 %) der Vergütung, die bei Durchführung des Vertrages zu zahlen gewesen wäre, zu entrichten. Erfolgt die Stornierung eine Woche vor Beginn der ursprünglich von Aggreko und dem Kunden geplanten Mietzeit, so hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von einhundert Prozent (100 %) der Vergütung zu zahlen, die bei Durchführung des Vertrages zu zahlen gewesen wäre.

14.2      Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aggreko Aufwendungen oder Schäden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

15.       Gewährleistung

15.1      Aggreko gewährleistet, dass:

-          das Mietequipment:

·         frei von Design-, Herstellungs- und Materialmängeln ist, welche den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Mietequipments beeinträchtigen;

·         in allen wesentlichen Gesichtspunkten ihrer Spezifikation entspricht (wie von Aggreko zur Verfügung gestellt), von zufriedenstellender Qualität ist und für den von Aggreko angegebenen Zweck geeignet ist; und

-          die Leistungen erbracht werden:

·         mit der angemessenen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit;

·         durch Personal, das hinreichend qualifiziert und erfahren ist, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

·         unter Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und anderer Sicherheitsanforderungen, die am Aufstellungsort gelten.

15.2      Aggreko ist verpflichtet, Mängel des Mietequipments zu beheben oder mangelhafte Leistungen nachzubessern, die sich während der Mietzeit gemäß Ziffer 5 zeigen. Soweit in dieser Ziffer 15 nicht vorgesehen, haftet Aggreko nicht gegenüber dem Kunden, wenn das Mietequipment und/oder Leistungen die Gewährleistungen in dieser Klausel nicht erfüllen.

15.3      Die Gewährleistungs- und Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 15.1 besteht nicht, wenn ein Mangel des Mietequipments oder der Leistungen sich aus einer Zeichnung, einem Design oder einer Spezifikation ergibt, die von dem Kunden zur  Verfügung gestellt wurden oder aus einer vorsätzlichen Schädigung, Fahrlässigkeit des Kunden, seiner Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter, aus ungewöhnlichen Betriebsbedingungen, einer Nichtbefolgung der Weisungen von Aggreko, einer Fehlanwendung oder Änderung oder Reparatur ohne Aggrekos vorherige schriftliche Zustimmung oder aus einer Verletzung der Vertragsbedingungen durch den Kunden.

15.4      Aggreko übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Mietequipment in der Lage ist, eine konstante, ununterbrochene Versorgung sicherzustellen. Sofern eine kontante, ununterbrochene Versorgung erforderlich ist, ist der Kunde dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass eine Notversorgung am Aufstellort vorhanden ist für den Fall, dass das Mietequipment ausfällt.

15.5      Gewährleistungsansprüche des Kunden, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz gemäß Ziffer 16, verjähren ein (1) Jahr nach Abnahme und/oder ihrer Entstehung.

 

16.       Haftungsbeschränkung

 

16.1      Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass Aggreko mit Abschluss des Vertrages auf Empfehlungen, Erklärungen, Angaben oder Zusicherungen des Kunden gegenüber Aggreko oder ihren Mitarbeitern, Angestellten oder Vertretern vertraut, auch, soweit sich diese auf das Mietequipment, seine Nutzung (sei es in Bezug auf die Spezifikation, Leistungskapazität oder Eignung für einen bestimmten Zweck) und seinen Standort beziehen. Aggreko haftet nicht gegenüber dem Kunden, soweit eine Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, eine deliktische oder anderweitige Haftung darauf zurückzuführen ist, dass eine solche Empfehlung, Erklärung, Angabe oder Zusicherung falsch, unvollständig oder irreführend ist.

 

16.2      Aggrekos Haftung oder die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, ist ausgeschlossen. Aggrekos Haftung und die Haftung von Aggrekos Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist beschränkt auf diejenigen Schäden, die vorhersehbar und vertragstypisch sind. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

16.3      Die vorgenannten Freizeichnungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den folgenden Fällen:

 

- Aggrekos Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit;

 

- Aggrekos Haftung für andere Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind;

- Aggrekos Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.4      Aggreko haftet nicht - weder für direkte noch für indirekte Folgen - für eine verspätete Erfüllung oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der Vertragspflichten im Rahmen des Vertrages, wenn die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung zurückzuführen ist auf den Ausfall eines Teils, einer Komponente oder eines Gegenstands des Mietequipments, der durch ein oder im Zusammenhang mit einem Ereignis Höherer Gewalt verursacht wurde. Zur Klarstellung: Diese Ziffer 16.4 schließt die Haftung von Aggreko für eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt aus, ohne dass es einer Anzeige durch eine der Parteien oder gegenüber einer der Parteien bedarf.

17.       Schlussbestimmungen

17.1      Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil des Vertrages oder einen sich hieraus ergebenden Vorteil oder ein Recht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Aggreko zu übertragen.

17.2      Änderungen des Vertrages sind nicht wirksam, wenn diese nicht schriftlich durch einen Unterschriftsberechtigten auf Seiten von Aggreko und auf Seiten des Kunden vereinbart wurden.

17.3      Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ergeben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Aggreko.

17.4      Der Vertrag und die daraus resultierende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.5      Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes zeigt Aggreko an, dass die Daten des Kunden auf der Basis des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

17.6      Sämtliche Informationen, die eine der Parteien im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der anderen Partei erhält, sind als vertraulich zu betrachten und dürfen gegenüber Dritten nicht offengelegt werden, weder während der Vertragslaufzeit noch danach. Jede Partei ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen (a) gegenüber ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern, Zulieferern oder Subunternehmern, die diese Information zum Zwecke der Ausführung der Pflichten der Partei im Rahmen des Vertrages benötigen, (b) deren Offenlegung durch das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine Behörde gefordert wird.

17.7      Die unterlassene oder verspätete Geltendmachung eines Rechts im Rahmen des Vertrages oder nach dem Gesetz stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder ein anderes Recht dar und hindert nicht an der Geltendmachung dieses oder eines anderen Rechts und beschränkt dieses nicht. Die einmalige oder teilweise Geltendmachung eines solchen Rechts steht der weiteren Ausübung dieses Rechts nicht entgegen.

17.8      Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag einschließlich der vorstehenden Bedingungen unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Anhang: Versicherungsverzichtserklärung (Insurance Obligation Waiver, IOW)

1 Erfasste Schäden und Verluste

Die Anwendung des IOW befreit den Kunden von einigen seiner Pflichten gemäß Ziffer 13.1 in Bezug auf das „Umfasste Mietequipment“ (wie nachstehend definiert).

2 Umfasstes Mietequipment

Das IOW erfasst das gesamte am Aufstellungsort befindliche Mietequipment mit Ausnahme von (a) Kraftstofftanks, (b) Schalttafeln/Verteilkästen und (c) Leitungssystemen, Schläuchen und Kabel, das der Kunde von Aggreko gemietet hat („Umfasstes Mietequipment“).

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, gilt das IOW nur für das Umfasste Mietequipment, dessen Aufstellort sich in einem der nachstehenden Länder befindet: (i) Österreich, (ii) Belgien, (iii) Tschechien, (iv) Frankreich, (v) Deutschland, (vi) Ungarn, (vii) Italien, (viii) Luxemburg, (ix) Niederlande, (x) Polen, (xi) Spanien oder (xii) der Schweiz.

3 Verzicht

Der Kunde wird insbesondere auf seine Verpflichtungen nach Ziffern 5, 6.4, 10 und 12.1 hingewiesen, die unabhängig davon bestehen, ob der Kunde eine Versicherung nach Ziffer 13.1 abgeschlossen hat oder ob das IOW Anwendung findet oder nicht.

4 Ausschlüsse

Das IOW findet keine Anwendung auf Risiken oder die Haftung des Kunden (a) im Falle von mutwilliger oder vorsätzlicher Beschädigung verursacht durch den Kunden insbesondere, aber nicht beschränkt auf, vorsätzlichen Fehlgebrauch des Umfassten Mietequipments oder (b) gegenüber Dritten (einschließlich der Mitarbeiter des Kunden), die sich aus dem Betrieb des oder im Zusammenhang mit dem Umfassten Mietequipments ergibt. Dementsprechend obliegt es dem Kunde, das Umfasste Mietequipment und sich selbst gegen derartige Risiken und Haftungen gemäß Ziffer 13 zu versichern. Darüber hinaus findet das IOW keine Anwendung, wenn der Vertrag für Anwendungen auf einem auf See befindlichen Schiff oder innerhalb des Einschlussbereichs (confinement zone) von Kernkraftwerken geschlossen wird.

5 IOW Gebühr

Der IOW wird gewährt gegen Zahlung der im Vertrag bestimmten IOW Gebühr durch den Kunden, die gemäß Ziffer 11 zu zahlen ist.