Allgemeine Geschäftsbedingungen
0319
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Aggreko Deutschland
GmbH – Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die
Aggreko Deutschland GmbH – nachfolgend „Aggreko“
– vermietet mobile Stromaggregate und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung im
Bereich der Temperaturkontrolle – nachfolgend „Mietequipment“ – und erbringt hiermit im Zusammenhang stehende
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes
vereinbart ist.
1.2 Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko gelten ausschließlich. Die
Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit sie den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Aggreko entgegenstehen oder von diesen abweichen, es
sei denn, dass Aggreko ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Bedingungen
des Kunden zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko
gelten auch, wenn Aggreko den Vertrag ohne Vorbehalt erfüllt, obwohl Aggreko
entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden bekannt sind.
1.3 Die
von Aggreko unterbreiteten und vom Kunden angenommenen Angebote und diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen den gesamten Vertrag dar und umfassen
sämtliche Vereinbarungen und Absprachen zwischen Aggreko und dem Kunden (im
Folgenden der „Vertrag“). Andere Bedingungen oder vorvertraglichen Erklärungen
sind nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag ersetzt alle früheren
Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
1.4 Der
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich
erfolgen.
2. Definitionen
„Kosten“
sind sämtliche Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mietforderungen,
die der Kunde an Aggreko für die Vertragserfüllung zu zahlen hat.
„Lieferung“
ist die Übertragung des Besitzes an dem Mietequipment an den Kunden am
Lieferort oder an Aggrekos angegebenem Lager (je nach Vereinbarung) und der
Begriff „geliefert“ ist entsprechend auszulegen.
„Ort der Lieferung“
ist der im Angebot angegebene Lieferort, der der Aufstellungsort oder jeder
andere zwischen den Parteien vereinbarte Ort sein kann.
„Mietzeit“
ist der Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem das Mietequipment Aggrekos Lager
oder einen anderen Ort, von dem aus die Versendung erfolgt, verlässt, bis zum
Zeitpunkt der Rückgabe an Aggrekos Lager oder bis zu der Lieferung zu einem
anderen von Aggreko angegebenen Ort.
„Mietforderungen“
sind die im Angebot genannten Beträge, die vom Kunden für die Miete der
Mietequipments zu zahlen sind.
„Höhere Gewalt“
ist jedes Ereignis, das durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Unruhen, Aufstände,
Terrorismus oder Verdacht des Terrorismus, Terrordrohung, Krieg (unabhängig
davon, ob eine offizielle Kriegserklärung vorliegt oder nicht) oder
Bürgerkrieg, kriegsähnliche Handlungen, Gesetze, Regierungshandeln oder das
Handeln einer Behörde, ob lokal oder national, Naturkatastrophen, Feuer,
Überflutungen, Stürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche oder andere Umstände außerhalb
der zumutbaren Kontrolle von Aggreko verursacht wurde.
„Angebot“
ist Aggrekos Angebotsformular nebst Anlagen, wie von Zeit zu Zeit aktualisiert
und vom Kunden angenommen.
„Werktage“
sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage.
„Normale Arbeitszeit“ bedeutet 08:00 bis 17:00 Uhr an jedem Werktag.
„Leistungen“
sind die Leistungen in Bezug auf das Mietequipment, die von Aggreko zu
erbringen sind und die in dem Angebot dargelegt oder anderweitig schriftlich
zwischen den Parteien vereinbart sind.
„Aufstellungsort“
ist der Ort, an dem das Mietequipment im Rahmen des Vertrages genutzt werden
soll.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein
Mietvertrag kommt durch die Annahme des von Aggreko übersandten Vertrages
zustande oder durch Ingebrauchnahme nach Versendung (Abwicklung).
3.2 Vorbehalte
begründen keine Rechtsansprüche.
3.3 Aggreko
behält sich vor, das Mietequipment nach Anzahl und Größe in Abhängigkeit von
der Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistung zu bestimmen.
4. Leistungsumfang
4.1 Aggreko
überlässt dem Kunden das Mietequipment zur Nutzung für den vertraglich
bestimmten Einsatzzweck.
4.2 Aggreko
ist dafür verantwortlich, die Nutzbarkeit und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit
des Mietequipments während der Mietzeit zu erhalten durch den Austausch
beschädigter Ersatzteile oder die Reparatur des Mietequipments und, soweit
erforderlich und verfügbar, auch durch alternative Ersatzgeräte.
4.3 Aggreko
wird entweder selbst oder durch einen Subunternehmer regelmäßige
Instandhaltungs- und Wartungsleistungen gemäß Aggrekos Standardprozessen erbringen.
Der Kunde ist verpflichtet, Aggreko das Mietequipment (a) im Falle regelmäßiger
Instandhaltungs- oder Wartungsleistungen innerhalb von sieben (7) Tagen,
nachdem Aggreko den Kunden über deren Fälligkeit informiert hat oder (b) im
Falle eines Sicherheits- oder Ausfallrisikos unverzüglich zum Zwecke der
Durchführung der Instandhaltungs- oder Wartungsleistungen zur Verfügung zu
stellen.
4.4 Aggreko
plant die regelmäßige Instandsetzung nach dem erwarteten Fälligkeitsdatum
basierend auf dem Datum der letzten Wartung und dem im Vertrag vereinbarten
Betriebsmodus. Folglich ist jede Änderung der täglichen Betriebsstunden
unverzüglich gegenüber Aggreko anzuzeigen. Wenn der Kunde es unterlässt,
derartige Veränderungen gegenüber Aggreko anzuzeigen und Aggreko Kosten für
unnötige Instandhaltungsmaßnahmen aufwendet, werden die Reise- und
Arbeitszeiten des Servicetechnikers dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn der
Kunde es unterlässt, Aggreko über derartige Veränderungen zu unterrichten und
das Mietequipment über das Wartungsintervall hinaus betrieben wird, hat der
Kunde Aggreko zusätzlichen Verschleiß und Schäden an dem Mietequipment dadurch
auszugleichen, dass er die vollen Kosten sowohl der nächsten Wartung als auch
aller daraus folgenden Reparaturen übernimmt.
4.5 Im
Falle regulärer Wartung oder unerwarteter dringender Arbeiten, die von Aggreko
in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten durchgeführt werden, ist der Kunde
weiterhin verpflichtet, die Mietforderungen für diesen Zeitraum zu zahlen.
4.6 Der
Kunde gewährt Aggrekos Mitarbeitern, Angestellten, Vertreter und Versicherern
sicheren und ordnungsgemäß Zugang (einschließlich Fahrzeugzugang) zum Mietequipment
zu allen zumutbaren Zeiten, um das Mietequipment zu begutachten, zu testen,
anzupassen, instand zu setzen, zu reparieren oder zu ersetzen.
5. Ausfälle
5.1 Der
Kunde ist verpflichtet, Aggreko über jeden Ausfall oder die mangelhafte
Funktion eines Teils des Mietequipments unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde
hat es zu unterlassen, selbst zu versuchen, Reparaturen durchzuführen oder
Dritte mit der Durchführung von Reparaturen zu beauftragen, mit Ausnahme ausdrücklicher
vorheriger Genehmigung durch Aggreko. Wenn es aufgrund von Umständen außerhalb
des Einflussbereichs von Aggreko zu Unterbrechungen kommt, wird der Kunde (mit
Ausnahme der Fälle, in denen derartige Unterbrechungen sich direkt aus einem
Ereignis Höherer Gewalt ergeben) dadurch nicht von den Kosten oder von anderen
Ansprüchen befreit, unabhängig davon, wie diese entstehen.
5.2 Wenn
das Mietequipment ausfällt oder einen Mangel aufweist bei ordnungsgemäßer
gewöhnlicher Nutzung oder üblichem Verschleiß oder durch die Entwicklung eines
dem Mietequipment immanenten Fehlers oder eines Fehlers, der im Rahmen
ordnungsgemäßer Untersuchung durch den Kunden gemäß Ziffer 7.1 nicht
feststellbar war, wird Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) auf Aggrekos
Kosten und so schnell wie in zumutbarer Weise möglich eine Reparatur
durchführen (dem Kunden wird für den Zeitraum ab Anzeige des Ausfalls gegenüber
Aggreko bis zur Reparatur keine Miete berechnet) oder (b) das betroffene
Mietequipment austauschen.
5.3 Wenn
ein Mietequipment aus anderen Gründen ausfällt oder einen Mangel aufweist, wird
Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) eine Reparatur auf Kosten des Kunden
vornehmen (unbeschadet der Verpflichtung des Kunden fällige Beträge an Aggreko
zu zahlen, bis die Reparatur abgeschlossen ist) oder (b) das betroffene
Mietequipment auf Kosten des Kunden ersetzen. Wenn ein Sachverständiger
erforderlich ist, um den Grund des Ausfalls oder Mangels festzustellen und der
Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass der Ausfall/der Mangel nicht auf
einem der unter Ziffer 5.2 genannten Gründe beruht, hat der Kunde die Kosten
des Sachverständigen zu tragen.
5.4 Wenn
eine Reparatur trotz zumutbarer Anstrengungen Aggrekos nicht möglich ist und
ein Mietequipment für den Austausch nicht zu zumutbaren Kosten verfügbar ist,
ist Aggreko berechtigt, das Mietverhältnis unverzüglich zu beenden, ohne
gegenüber dem Kunden für die Beendigung oder die Folgen des Ausfalls, des
Mangels oder der Beendigung in irgendeiner Weise zu haften.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Der
Kunde hat Aggreko unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und
den Aufstellort mitzuteilen. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige
Angaben sind vom Kunden zu tragen.
6.2 Der
Kunde weist Aggreko auf Besonderheiten am Aufstellungsort hin, die einer
reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und dem reibungslosen Betrieb des Mietequipments
entgegenstehen können.
6.3 Der
Kunde wählt den Aufstellungsort so aus, dass eine Anlieferung ohne Zeitverlust sowie
ein einwandfreier und bestimmungsgemäßer Gebrauch des Mietequipments
gewährleistet sind.
6.4 Der
Kunde verpflichtet sich, das Mietequipment unter Einhaltung der Spezifikationen
und der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (einschließlich
umweltrechtlicher Gesetze und Verordnungen) zu nutzen. Der Kunde hat
sicherzustellen, dass das Mietequipment nicht zu einem Zweck betrieben wird,
der über dessen Kapazitäten hinausgeht oder in einer Weise, die wahrscheinlich
zu einer Verschlechterung des Mietequipments führt. Der Kunde hat Aggreko auf
erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten,
Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen diese
Regelung ergeben.
6.5 Der
Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Teil des Mietequipments weiter zu
vermieten, zu verleihen oder anderweitig Dritten ohne vorherige Zustimmung von
Aggreko zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Aggreko von sämtlichen
Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich
aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben.
7. Untersuchung und Abnahme des Mietequipments
7.1 Der
Kunde hat bei Anlieferung eine angemessene visuelle Prüfung des Mietequipments vorzunehmen.
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von
vierundzwanzig (24) Stunden) das Fehlen von Teilen des Mietequipments und
offensichtliche Schäden und Mängel gegenüber Aggreko anzuzeigen. Sofern
innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Lieferung keine gegenteilige
Anzeige gegenüber Aggreko erfolgt ist, gilt das Mietequipment als in
einwandfrei funktionsfähigem Zustand, frei von offensichtlichen Schäden und
Mängeln und zur Zufriedenheit des Kunden geliefert und (soweit vereinbart) installiert.
7.2 Die
Gefahr des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder der Zerstörung des
Mietequipments geht auf den Kunden mit der Übertragung des Besitzes an dem
Mietequipment am Lieferort über. Die Gefahr bezüglich des Mietequipments
verbleibt beim Kunden während der Mietzeit und für jeden weiteren Zeitraum, während
dessen sich das Mietequipment bis zur Rückgabe an Aggreko im Besitz, Gewahrsam oder
Einflussbereich des Kunden befindet (einschließlich des Transports zum und vom
Aufstellort sowie der Beförderung am Aufstellort sowie des Abladens und
Beladens am Aufstellort).
8. Sorgfaltspflichten des Kunden
8.1 Der
Kunde
-
ist
für die Bodenverhältnisse am Aufstellort verantwortlich; wenn der Boden ohne
Holz o.ä. weich oder ungeeignet für den Betrieb oder den Transport des
Mietequipments ist, so hat der Kunde auf seine Kosten Holz oder etwas
Vergleichbares an geeigneter Stelle zu verlegen, damit das Mietequipment
transportiert und betrieben werden kann;
-
ist
verpflichtet, auf seine Kosten und auf seine Verantwortung alle erforderlichen
Genehmigungen und Zulassungen der entsprechenden Behörden für die Errichtung
und den Betrieb des Mietequipments einzuholen;
-
ist
verpflichtet, das Mietequipment ordnungsgemäß zu nutzen und vor Überlastung und
übermäßiger Nutzung zu schützen;
-
wird
Aggreko vor Beginn der Mietzeit informieren, wenn das Mietequipment,
insbesondere die Kühltürme, neben Salzwasser, sprühendem Salzwasser, an
salzhaltiger Luft oder neben gefährlichen Stoffen genutzt wird oder in einer
Umgebung platziert wird, in der es Staub oder feinen mechanischen Substanzen
ausgesetzt wird;
-
wird
Aggreko vor Beginn der Mietzeit über Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe,
Korrosion, Verschmutzung oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe
informieren, die in der Installation oder Anlage des Kunden vorhanden sind;
-
ist
verpflichtet, Aggreko über sämtliche Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe,
Korrosionen, Verschmutzungen oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe zu
unterrichten, die im Temperaturkontrollsystem oder Anlage des Kunden während
der Mietzeit festgestellt werden;
-
wird
keine Kühlmittel, chemische Wasserzusätze oder andere Zusätze in das aus dem
Mietequipment bestehende oder dieses umfassende Temperaturkontrollsystemeinbringen,
ohne dies schriftlich gegenüber Aggreko anzuzeigen;
-
verpflichtet
sich, für sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Wartung und Pflege des
Mietequipments unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen von Aggreko
und/oder des Herstellers zu sorgen;
-
verpflichtet
sich, Aggreko unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Reparaturen und
Instandhaltungsmaßnahmen des Mietequipments erforderlich werden oder die
betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen durchzuführen sind; in diesem
Zusammenhang hat der Kunde Aggreko jederzeit Auskunft darüber zu geben, an
welchem Standort sich das Mietequipment befindet und den Zutritt für Aggreko
auf seine Kosten zu ermöglichen;
-
ist
verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr eines
unberechtigten Zugriffs Dritter auf das Mietequipment zu treffen;
-
wird
Benzin, Öl, Schmierstoffe und Kühlmittel, soweit durch den Kunden
bereitgestellt, in der von Aggreko vorgegebenen Qualität und Art benutzen;
-
wird
auf seine Kosten das Schmieröl und die Kühlmittelstände in dem Mietequipment
täglich überprüfen und sicherstellen, dass diese auf dem Stand gehalten werden,
der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietequipments nach den Spezifikationen
von Aggreko erforderlich ist;
-
verpflichtet
sich, sämtliche Abfälle einschließlich gebrauchter Verbrauchsmaterialien, Fässer
und gefährlicher Stoffe in einer allen geltenden gesetzlichen Regelungen
entsprechender Weise zu entsorgen.
8.2 Das
Mietequipment ist und bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum von Aggreko und der
Kunde hat kein Eigentumsrecht an dem Mietequipment. Der Kunden darf Schilder
oder Markierungen am Mietequipment, die Aggreko als Eigentümer des
Mietequipments ausweisen, weder entfernen noch unleserlich machen. Der Kunde
ist verpflichtet, das Mietequipment frei von Vollstreckungsmaßnahmen,
Beschlagnahmen, Pfändungen, Abgaben, Sicherungsrechten und Belastungen gleich
welcher Art zu halten und Aggreko unverzüglich zu unterrichten, falls das
Mietequipment von den vorstehenden Maßnahmen betroffen sein sollte. Der Kunde
stellt Aggreko auf erstes Anfordern frei von allen Verlusten, Schäden, Kosten,
Gebühren und Aufwendungen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung
ergeben. Keine Regelung des Vertrages ist als Gewährung einer Lizenz an den Kunden
zu verstehen, geistige Eigentumsrechte zu nutzen, die von dem Mietequipment
umfasst oder darin verkörpert sind.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1 Kann
der vertragsgemäße Gebrauchs des Mietequipments nicht fortwährend gewährt
werden (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB), so ist der Kunde nur dann zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine Nachbesserung durch Aggreko
fehlgeschlagen ist.
9.2 Aggreko
ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
-
wenn
der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder zahlungsunfähig ist oder wenn
der Kunde sich Pfändungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht oder
wenn der Kunde mit seinen Gläubigern einen Vergleich schließt oder einen
solchen anbietet oder wenn es sich die Gesellschaft in Liquidation befindet,
oder wenn ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter über das gesamte oder einen
Teil des Vermögens bestellt wird oder wenn anderweitige, vergleichbare
Maßnahmen eingeleitet werden;
-
wenn
ein Ereignis Höherer Gewalt das Mietequipment und/oder die Erbringung von
Aggrekos Leistungen im Rahmen des Vertrages für eine fortgesetzte Dauer von 14
Tagen beeinträchtigt.
9.3 Aggreko
kann in diesem Fall, ohne vorherige Mitteilung und auf Kosten des Kunden, das
Mietequipment wieder in Besitz nehmen und zu diesem Zweck den Aufstellort oder
ein anderweitiges Grundstück, auf dem sich das Mietequipment befindet, zu
betreten. Die Beendigung des Vertrages befreit keine der Parteien von
bestehenden Pflichten, die bei oder vor Beendigung entstanden sind.
10. Lieferung und Rückgabe des Mietequipments
10.1 Am
Ende der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, eine etwaige von ihm gewünschte Fortsetzung
der Mietzeit schriftlich fünf (5) Tage im Voraus anzuzeigen. Aggreko steht ein
Wahlrecht zu, ob die Verlängerung akzeptiert wird oder nicht. Die Annahme durch
Aggreko ist schriftlich anzuzeigen. Unabhängig davon, ob Aggreko schriftlich
antwortet, ist der Mietzins durch den Kunden zu zahlen bis das Mietequipment an
Aggreko an deren Betriebsstätte zurückgegeben wird. Für den Fall, dass Aggreko
die Verlängerung der Mietzeit ablehnt, ist das Mietequipment zur Abholung zur
Verfügung zu stellen wie ursprünglich vereinbart und gemäß den Bestimmungen
dieser Ziffer 10.
10.2 Sofern
nicht abweichend vereinbart, ist das Mietequipment bei Aggreko abzuholen und
dort zurückzugeben. Wird der Transport des Mietequipments von Aggreko
durchgeführt, erfolgen die Anlieferung und die Rücklieferung auf Gefahr und
Kosten des Kunden.
10.3 Der
Kunde ist vollständig verantwortlich für die Rückgabe des Mietequipments an
Aggreko zum Ende der Mietzeit. Das Mietequipment ist an Aggreko in guten
funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme normalen Verschleißes, und in dem
gleichen Zustand zurückzugeben, in dem es ursprünglich übergeben wurde (der
Kunde ist dafür verantwortlich, Kabel wieder auf gelieferte Trommeln aufzurollen
oder in gelieferten Boxen aufzuwickeln).
10.4 Wenn
der Kunde das Mietequipment in anderem Zustand zurückgibt, egal aus welchem
Grund (egal ob Fahrlässigkeit oder eine andere Form des Verschuldens auf Seiten
des Kunden, seiner Mitarbeiter, Angestellten oder Vertreter vorliegt), haftet
der Kunde gegenüber Aggreko für (a) die gesamten Reparaturkosten, die Aggreko
für erforderlich oder wünschenswert erachtet oder (b) die gesamten Kosten für
den Ersatz des Mietequipments, wenn Aggreko die Reparatur nicht für praktikabel
oder zielführend erachtet und (c) Aggreko’s Mietzins für das Mietequipment (i)
während das Mietequipment reparaturbedingt nicht im Einsatz ist und (ii) soweit
relevant, bis zur Zahlung der unter (b) genannten Kosten.
10.5 Wenn
der Kunde das Mietequipment bei Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgibt,
ist Aggreko berechtigt, die Kosten für den Ersatz des Mietequipments verlangen.
11. Zahlung und Zahlungsverzug
11.1 Soweit
nicht anderweitig vereinbart, wird Aggreko gegenüber dem Kunden nach Ablauf der
Mietzeit abrechnen mit der Maßgabe dass, wenn die Mietzeit für das
Mietequipment vier (4) Wochen überschreitet, die Rechnungstellung durch Aggreko
gegenüber dem Kunden alle vier (4) Wochen für den jeweils vorangegangenen
Zeitraum und am Ende der Mietzeit erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, die von
Aggreko übersandten Rechnungen vollständig innerhalb von dreißig (30)
Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
11.2 Alle
Preise sind, soweit nicht anderweitig angegeben, in Euro und ohne Umsatzsteuer
und andere geltende Steuern, Import- oder andere Zölle oder ähnliche Abgaben,
die von dem Kunden zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und Art
und Weise zu entrichten sind.
11.3 Im
Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Aggreko berechtigt, Verzugszinsen von
dem betreffenden Zeitpunkt an in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 %
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Der Verzugszins fällt
auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrages an. Der Kunde hat die Zinsen
mit dem überfälligen Betrag zusammen zu begleichen.
11.4 Aggreko
behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, zum
Beispiel aufgrund einer höheren Zinsbelastung.
12. Haftung des Kunden
12.1 Der
Kunde haftet für alle Schäden, die Aggreko oder Dritten aus dem schuldhaften
vertragswidrigen Gebrauch des Mietequipments, insbesondere infolge
Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 6 dieser Bedingungen,
entstehen. Der Kunde stellt Aggreko insoweit von jeglicher Haftung
einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung frei.
12.2 Besteht
über Art und Umfang der Mängel und/oder den Umfang der notwendigen Reparaturen
und ihre Kosten keine Einigkeit, ist das Mietobjekt durch einen von Aggreko
bestimmten vereidigten Sachverständigen zu untersuchen. Der Sachverständige
wird den Umfang der Mängel und/oder der Beschädigung sowie die
voraussichtlichen Kosten der Reparatur feststellen.
13. Versicherung des Mietequipments
13.1 Das
Risiko des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung trägt der
Kunde. Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des
Mietequipments verpflichtet sich der Kunde, eine Versicherung in Höhe des
Wiederbeschaffungswerts des Mietequipments abzuschließen und Aggreko den
Abschluss schriftlich nachzuweisen. Zur Klarstellung: Die versicherten Risiken
umfassen Diebstahl, mutwillige Beschädigungen oder Unfallschäden, Feuer,
Überschwemmung und jedes Risiko, das sich aus dem Vorhandensein oder dem
Betrieb des Mietequipments am Aufstellungsort ergibt (einschließlich der
Haftung gegenüber Dritten, die sich aus dem Betrieb des Mietequipments oder im
Zusammenhang damit ergibt). Die Versicherung ist vom Zeitpunkt der Lieferung
des Mietequipments zum Lieferort bis zur anschließenden Entfernung des
Mietequipments aufrechtzuerhalten und hat auch den Transport abzudecken, soweit
der Kunde für diesen verantwortlich ist. Versicherungsbeträge, die der Kunde in
Bezug auf derartige Risiken erlangt, sind in dem von Aggreko für erforderlich
erachtete Umfang weisungsgemäß zu verwenden. Wenn der Kunde nicht Aggreko als
Begünstigten benennt, tritt der Kunde die sich ergebenden Ansprüche an Aggreko
als Sicherheit für Ansprüche im Schadensfall ab. Aggreko nimmt diese Abtretung
an. Der Kunde hat Aggreko vor der Lieferung eines Teils des Mietequipments die
Versicherung des Kunden nachzuweisen.
13.2 Sofern
dies schriftlich mit Aggreko vereinbart ist oder wenn der Nachweis der
Versicherung des Kunden nicht bis zur vereinbarten Lieferzeit vorliegt, hat der
Kunde Aggrekos Versicherungsverzichtserklärung (Insurance obligation waiver „IOW“)
zu erwerben. In diesem Fall finden die Bedingungen im Anhang
„Versicherungsverzichtserklärung“ Anwendung.
13.3 Der
Kunde hat Aggreko unverzüglich zu informieren im Falle (a) des Verlusts oder
der Beschädigung des Mietequipments und, wenn die Möglichkeit, dass ein Verlust
oder Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, nicht ausgeschlossen werden
kann, hat der Kunde auch die Polizei zu benachrichtigen und eine Kopie der
schriftlichen Anzeige unverzüglich an Aggreko zu übersenden, (b) dass das
Mietequipment in einen Unfall verwickelt ist, der einen Personen- oder
Sachschaden verursacht. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Aggrekos
schriftliche Zustimmung Zugeständnisse, Angebote oder Versprechen in Bezug auf
Zahlungen oder Entschädigungen zu machen.
14. Stornierung
14.1 Storniert
der Kunde den Vertrag bis eine Woche vor Beginn der ursprünglich von Aggreko
und dem Kunden geplanten Mietzeit, so hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe
von dreißig Prozent (30 %) der Vergütung, die bei Durchführung des Vertrages
zu zahlen gewesen wäre, zu entrichten. Erfolgt die Stornierung eine Woche vor
Beginn der ursprünglich von Aggreko und dem Kunden geplanten Mietzeit, so hat
der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von einhundert Prozent (100 %) der
Vergütung zu zahlen, die bei Durchführung des Vertrages zu zahlen gewesen wäre.
14.2 Dem
Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aggreko Aufwendungen oder Schäden
nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.
15. Gewährleistung
15.1 Aggreko
gewährleistet, dass:
-
das
Mietequipment:
·
frei von Design-,
Herstellungs- und Materialmängeln ist, welche den ordnungsgemäßen und sicheren
Betrieb des Mietequipments beeinträchtigen;
·
in allen wesentlichen
Gesichtspunkten ihrer Spezifikation entspricht (wie von Aggreko zur Verfügung
gestellt), von zufriedenstellender Qualität ist und für den von Aggreko
angegebenen Zweck geeignet ist; und
-
die
Leistungen erbracht werden:
·
mit
der angemessenen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit;
·
durch
Personal, das hinreichend qualifiziert und erfahren ist, um die ihm
übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
·
unter
Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und anderer
Sicherheitsanforderungen, die am Aufstellungsort gelten.
15.2 Aggreko
ist verpflichtet, Mängel des Mietequipments zu beheben oder mangelhafte
Leistungen nachzubessern, die sich während der Mietzeit gemäß Ziffer 5 zeigen.
Soweit in dieser Ziffer 15 nicht vorgesehen, haftet Aggreko nicht gegenüber dem
Kunden, wenn das Mietequipment und/oder Leistungen die Gewährleistungen in
dieser Klausel nicht erfüllen.
15.3 Die
Gewährleistungs- und Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 15.1 besteht nicht,
wenn ein Mangel des Mietequipments oder der Leistungen sich aus einer
Zeichnung, einem Design oder einer Spezifikation ergibt, die von dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden oder aus einer
vorsätzlichen Schädigung, Fahrlässigkeit des Kunden, seiner Mitarbeiter,
Subunternehmer oder Vertreter, aus ungewöhnlichen Betriebsbedingungen, einer
Nichtbefolgung der Weisungen von Aggreko, einer Fehlanwendung oder Änderung
oder Reparatur ohne Aggrekos vorherige schriftliche Zustimmung oder aus einer
Verletzung der Vertragsbedingungen durch den Kunden.
15.4 Aggreko
übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Mietequipment in der Lage ist, eine
konstante, ununterbrochene Versorgung sicherzustellen. Sofern eine kontante,
ununterbrochene Versorgung erforderlich ist, ist der Kunde dafür
verantwortlich, sicherzustellen, dass eine Notversorgung am Aufstellort
vorhanden ist für den Fall, dass das Mietequipment ausfällt.
15.5 Gewährleistungsansprüche
des Kunden, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz gemäß Ziffer 16,
verjähren ein (1) Jahr nach Abnahme und/oder ihrer Entstehung.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Der
Kunde erkennt an und akzeptiert, dass Aggreko mit Abschluss des Vertrages auf
Empfehlungen, Erklärungen, Angaben oder Zusicherungen des Kunden gegenüber
Aggreko oder ihren Mitarbeitern, Angestellten oder Vertretern vertraut, auch,
soweit sich diese auf das Mietequipment, seine Nutzung (sei es in Bezug auf die
Spezifikation, Leistungskapazität oder Eignung für einen bestimmten Zweck) und seinen
Standort beziehen. Aggreko haftet nicht gegenüber dem Kunden, soweit eine
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, eine deliktische oder anderweitige Haftung
darauf zurückzuführen ist, dass eine solche Empfehlung, Erklärung, Angabe oder
Zusicherung falsch, unvollständig oder irreführend ist.
16.2 Aggrekos
Haftung oder die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige
Verletzung von Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind,
ist ausgeschlossen. Aggrekos Haftung und die Haftung von Aggrekos
Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist beschränkt auf diejenigen Schäden,
die vorhersehbar und vertragstypisch sind. Wesentliche Vertragspflichten sind
diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf.
16.3 Die
vorgenannten Freizeichnungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den
folgenden Fällen:
- Aggrekos Haftung
für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit;
- Aggrekos Haftung
für andere Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen zurückzuführen sind;
- Aggrekos Haftung
für arglistig verschwiegene Mängel oder die Verletzung einer Qualitätsgarantie;
oder
- Aggrekos Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.4 Aggreko
haftet nicht - weder für direkte noch für indirekte Folgen - für eine
verspätete Erfüllung oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der Vertragspflichten
im Rahmen des Vertrages, wenn die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung
zurückzuführen ist auf den Ausfall eines Teils, einer Komponente oder eines
Gegenstands des Mietequipments, der durch ein oder im Zusammenhang mit einem
Ereignis Höherer Gewalt verursacht wurde. Zur Klarstellung: Diese Ziffer 16.4
schließt die Haftung von Aggreko für eine solche Verzögerung oder
Nichterfüllung aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt aus, ohne dass es
einer Anzeige durch eine der Parteien oder gegenüber einer der Parteien bedarf.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Der
Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil des Vertrages oder
einen sich hieraus ergebenden Vorteil oder ein Recht ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von Aggreko zu übertragen.
17.2 Änderungen
des Vertrages sind nicht wirksam, wenn diese nicht schriftlich durch einen
Unterschriftsberechtigten auf Seiten von Aggreko und auf Seiten des Kunden
vereinbart wurden.
17.3 Für
sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche, die sich aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ergeben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Aggreko.
17.4 Der
Vertrag und die daraus resultierende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.5 Gemäß
§ 33 des Bundesdatenschutzgesetzes zeigt Aggreko an, dass die Daten des
Kunden auf der Basis des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
17.6 Sämtliche
Informationen, die eine der Parteien im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der
anderen Partei erhält, sind als vertraulich zu betrachten und dürfen gegenüber
Dritten nicht offengelegt werden, weder während der Vertragslaufzeit noch
danach. Jede Partei ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen
offenzulegen (a) gegenüber ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern,
Zulieferern oder Subunternehmern, die diese Information zum Zwecke der
Ausführung der Pflichten der Partei im Rahmen des Vertrages benötigen, (b)
deren Offenlegung durch das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine Behörde
gefordert wird.
17.7 Die
unterlassene oder verspätete Geltendmachung eines Rechts im Rahmen des
Vertrages oder nach dem Gesetz stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder ein
anderes Recht dar und hindert nicht an der Geltendmachung dieses oder eines anderen
Rechts und beschränkt dieses nicht. Die einmalige oder teilweise Geltendmachung
eines solchen Rechts steht der weiteren Ausübung dieses Rechts nicht entgegen.
17.8 Sollte
eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der vorstehenden Bedingungen unwirksam
sein oder werden oder der Vertrag einschließlich der vorstehenden Bedingungen
unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Anhang: Versicherungsverzichtserklärung
(Insurance Obligation Waiver, IOW)
1 Erfasste Schäden und Verluste
Die
Anwendung des IOW befreit den Kunden von einigen seiner Pflichten gemäß Ziffer
13.1 in Bezug auf das „Umfasste Mietequipment“ (wie nachstehend definiert).
2 Umfasstes Mietequipment
Das IOW
erfasst das gesamte am Aufstellungsort befindliche Mietequipment mit Ausnahme
von (a) Kraftstofftanks, (b) Schalttafeln/Verteilkästen und (c)
Leitungssystemen, Schläuchen und Kabel, das der Kunde von Aggreko gemietet hat
(„Umfasstes Mietequipment“).
Vorbehaltlich
abweichender Vereinbarung, gilt das IOW nur für das Umfasste Mietequipment,
dessen Aufstellort sich in einem der nachstehenden Länder befindet: (i)
Österreich, (ii) Belgien, (iii) Tschechien, (iv) Frankreich, (v) Deutschland, (vi)
Ungarn, (vii) Italien, (viii) Luxemburg, (ix) Niederlande, (x) Polen, (xi) Spanien
oder (xii) der Schweiz.
3 Verzicht
Der Kunde
wird insbesondere auf seine Verpflichtungen nach Ziffern 5, 6.4, 10 und 12.1
hingewiesen, die unabhängig davon bestehen, ob der Kunde eine Versicherung nach
Ziffer 13.1 abgeschlossen hat oder ob das IOW Anwendung findet oder nicht.
4 Ausschlüsse
Das IOW
findet keine Anwendung auf Risiken oder die Haftung des Kunden (a) im Falle von
mutwilliger oder vorsätzlicher Beschädigung verursacht durch den Kunden
insbesondere, aber nicht beschränkt auf, vorsätzlichen Fehlgebrauch des
Umfassten Mietequipments oder (b) gegenüber Dritten (einschließlich der
Mitarbeiter des Kunden), die sich aus dem Betrieb des oder im Zusammenhang mit
dem Umfassten Mietequipments ergibt. Dementsprechend obliegt es dem Kunde, das
Umfasste Mietequipment und sich selbst gegen derartige Risiken und Haftungen
gemäß Ziffer 13 zu versichern. Darüber hinaus findet das IOW keine Anwendung,
wenn der Vertrag für Anwendungen auf einem auf See befindlichen Schiff oder
innerhalb des Einschlussbereichs (confinement zone) von Kernkraftwerken geschlossen
wird.
5 IOW Gebühr
Der IOW
wird gewährt gegen Zahlung der im Vertrag bestimmten IOW Gebühr durch den
Kunden, die gemäß Ziffer 11 zu zahlen ist.
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