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Aggreko Deutschland GmbH – Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen 2024
1. Geltungsbereich
- Die Aggreko Deutschland GmbH – nachfolgend „Aggreko“ – vermietet mobile Strom und Temperaturregulierungsnlagen sowie Maschinen und Ausrüstung– nachfolgend „Anlage“ – und erbringt hiermit im Zusammenhang stehende Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko gelten ausschließlich. Die Bedingungen des Kunden – im Folgenden „Mieter“ – finden keine Anwendung, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko entgegenstehen oder von diesen abweichen, es sei denn, dass Aggreko ausdrücklich der Geltung der Bedingungen des Mieters zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aggreko gelten auch, wenn Aggreko den Vertrag ohne Vorbehalt er-füllt, obwohl Aggreko entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters bekannt sind.
- Die Angebote (wie nachfolgend definiert einschließlich der Annahme des Mieters) und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen den gesamten Vertrag dar und umfassen sämtliche Vereinbarungen und Absprachen zwischen Aggreko und dem Mieter (im Folgenden der „Vertrag“) und andere Bedingungen oder vorver-traglichen Erklärungen sind nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegen-stand.
2. Definitionen
"Ausfall" ist jeder Defekt, jede Störung oder jedes
unzureichende Funktionieren eines Teils der Anlage.
"Entgelt" sind sämtliche Kosten, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Mietforderungen, die der Mieter an Aggreko
für die Vertragserfüllung zu zahlen hat.
"Lieferung" ist die Übertragung des Besitzes an der
Anlage an den Mieter am Lieferort oder an Aggrekos angegebenem Lager (je nach
Vereinbarung) und der Begriff „geliefert“ ist entsprechend
auszulegen.
"Ort der Lieferung" ist der im Angebot angegebene Lieferort,
der der Aufstellungsort oder jeder andere zwischen den Parteien vereinbarte
Ort sein kann. "Treibstoffkosten" sind die vom Mieter
zu zahlenden Preise für die Lieferung von Treibstoff gemäß dem
Angebot nach Maßgabe von Klausel 3.
"Miete" ist das vom Mieter zu zahlende Entgelt für die
Miete der Anlage gemäß Angebot nach Maßgabe von Klausel 3.
"Mietzeit" ist der Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem die
Anlage Aggrekos Lager oder einen anderen Ort, von dem aus die Versendung
erfolgt, verlässt, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an Aggrekos Lager
oder bis zu der Lieferung zu einem anderen von Aggreko angegebenen
Ort.
"Mietforderungen" sind die im Angebot genannten
Beträge, die vom Mieter für die Miete der Anlage zu zahlen
sind.
"Höhere Gewalt" ist jedes Ereignis, das durch Streik,
rechtmäßige Aussperrung, Aufruhr, Unruhen, Aufstände,
Terrorismus oder Verdacht des Terrorismus, Terrordrohung, Krieg
(unabhängig davon, ob eine offizielle Kriegserklärung vorliegt oder
nicht) oder Bürgerkrieg, kriegsähnliche Handlungen, Gesetze,
Regierungshandeln oder das Handeln einer Behörde, ob lokal oder national,
Naturkatastrophen, Feuer, Überflutungen, Stürme, Erdbeben,
Vulkanausbrüche oder andere Umstände außerhalb der zumutbaren
Kontrolle der betroffenen Partei verursacht wurde.
"Mindestmietzeit" bedeutet sieben (7) Tage oder einen
anderen im Angebot angegebenen Zeitraum.
"Normale Arbeitszeiten" bedeutet 8 bis 17 Uhr an jedem
Arbeitstag.
"Partei(en)" bedeutet entweder Aggreko oder der
Mieter.
"Angebot" ist Aggrekos Angebotsformular nebst Anlagen, wie
von Zeit zu Zeit aktualisiert und vom Mieter angenommen.
"Leistung(en)" bezeichnet die von Aggreko zu erbringende(n)
Leistung(en) in Bezug auf die Anlage, einschließlich ggf. Installation,
Inbetriebnahme, Betrieb/Überwachung, Wartung, Außerbetriebnahme und
Deinstallation, die im Angebot aufgeführt oder anderweitig zwischen den
Parteien vereinbart sind.
"Servicegebühren" bezeichnet die vom Mieter für
die Erbringung der Leistungen zu zahlende Vergütung, wie sie im Angebot
aufgeführt sind nach Maßgabe der Klausel 3.
"Standort" bezeichnet den Ort, an den die Anlage auf
Anweisung des Mieters geliefert wird (oder zu liefern ist).
"Transportkosten" bezeichnet die vom Mieter für den
Transport der Anlage gemäß Ziffer 3 zu zahlenden und im Angebot
ausgewiesenen Kosten.
"Woche(n)" bezeichnet einen Zeitraum von sieben (7)
aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
"Werktage" sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme
gesetzlicher Feiertage.
3. Mietzeit und Entgelt
- Vorbehaltlich der Klausel 3.2 (Mindestmietzeit) kann der Vertrag sowohl vom Mieter als auch von Aggreko mit einer Frist von mindestens zwei (2) Werktagen schriftlich gekündigt werden. Ungeachtet der Kündigung bleiben alle Pflichten zur Zahlung des Entgeltes bestehen, bis die Anlage an Aggreko zurückgegeben oder von Aggreko wie im Angebot angegeben abgeholt wird.
- ie Miete wird für die Mindestmietzeit festgelegt. Ist die Mietzeit infolge der vorzeitigen Rückgabe der Anlage durch den Mieter kürzer als die Mindestmietzeit, so bleibt der Mieter verpflichtet, Aggreko die Miete für die verbleibende Mindestmietzeit zu zahlen, zusätzlich zu allen ausstehenden Beträgen, die gemäß dem Vertrag bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe fällig sind (einschließlich der Servicegebühren, der Treibstoffkosten und/oder der Transportkosten (je nach Fall)).
- Mit Wirkung zum Ablauf der Mindestmietzeit kann Aggreko nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat die Entgelte entsprechend anpassen, sofern sich aus von Aggreko nicht zu vertretenden Gründen Waren-, Material-, Dienstleistungs- und Arbeitskosten sowie andere relevante Faktoren, die der Kalkulation zugrunde liegen, erhöhen und dies unter Berücksichtigung aller anderen Kostenpositionen für Aggreko zu einer Erhöhung der Gesamt-kosten führt. In Fällen, in denen Aggreko Treibstoff oder Treibstoffmanagement-Dienstleistungen erbringt, behält sich Aggreko das Recht vor, die im Angebot an-gegebenen Treibstoffkosten wöchentlich unter Berücksichtigung der Entwicklung des anwendbaren Treibstoffindexes zu ändern.
- Unbeschadet der Klausel 3.3 werden die Entgelte während der Mietzeit mit Wirkung ab dem Datum, das zwölf (12) Monate nach dem Datum des Vertragsschlusses liegt, und am Ende jedes folgenden Zwölf-(12)-Monatszeitraums (ein "Überprüfungszeitpunkt") überprüft. Aggreko ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Er-messen anzupassen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen prozentualen Anstieg des Indexstandes (wie nachstehend definiert) während des Zeitraums, der mit dem vorangegangenen Überprüfungszeitpunkt, an dem die Entgelte zuletzt angepasst wurden (oder dem Datum des Vertrags im Falle des ersten Überprüfungs-datums), beginnt und mit dem aktuellen Überprüfungsdatum endet (der "Überprüfungszeitraum"). Für die Zwecke dieser Klausel bedeutet der "Index" den deut-schen Verbraucherpreisindex oder, falls dieser Index nicht mehr verfügbar ist, einen anderen von den Parteien einvernehmlich festgelegten Index. Die auf dieser Be-stimmung beruhende Anpassung darf den prozentualen Anstieg des Indexes nicht übersteigen. Etwaige zwischenzeitliche Anpassungen nach Klausel 3.3 sind ange-messen zu berücksichtigen.
- Eine Verlängerung der Mietzeit über die im Angebot angegebene Dauer hinaus ist nicht stillschweigend vereinbart, wenn der Mieter die Anlage nicht zurückgibt oder sie nicht zur Abholung bereitstellt (je nach Vereinbarung). Der Mieter muss einen solchen Verlängerungswunsch mindestens zwei (2) Werktage vor Ablauf der ver-einbarten Mietdauer erklären. Aggreko hat die Wahl, die Verlängerung zu akzeptieren oder nicht. In jedem Fall sind die Mietkosten vom Mieter bis zur Rückgabe des Werks an einen Standort von Aggreko zu entrichten. Lehnt Aggreko die Verlängerung der Mietzeit ab, so ist die Anlage zur Abholung bereitzustellen oder (je nach Fall) wie ursprünglich vereinbart und in Übereinstimmung mit Klausel 10 zurückzugeben.
4. Leistungsumfang
- Aggreko überlässt dem Mieter die Anlage zur Nutzung für den vertraglich bestimmten Einsatzzweck.
- Aggreko ist dafür verantwortlich, die Nutzbarkeit und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage während der Mietzeit zu erhalten durch den Austausch beschädigter Ersatzteile oder die Reparatur der Anlage und, soweit erforderlich und verfügbar, auch durch alternative Ersatzgeräte.
- Aggreko wird entweder selbst oder durch einen Subunternehmer regelmäßige Instandhaltungs- und Wartungsleistungen gemäß Aggrekos Standardpraxis erbrin-gen. Der Mieter ist verpflichtet, Aggreko die Anlage (a) im Falle regelmäßiger Instandhaltungs- oder Wartungsleistungen innerhalb einer (1) Woche, nachdem Ag-greko den Mieter über deren Fälligkeit informiert hat oder (b) im Falle eines Sicherheits- oder Ausfallrisikos unverzüglich zum Zwecke der Durchführung der In-standhaltungs- oder Wartungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Können planmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten aus von dem Mieter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer (1) Woche, nachdem Aggreko den Mieter über die Fälligkeit solcher Wartungs- und Inspektionsarbeiten informiert hat, durchgeführt werden, haftet Aggreko nicht für Ausfälle, die auf eine solche Verweigerung oder Verzögerung des Zugangs zurückzuführen sind, und der Mieter entschädigt Ag-greko für zusätzliche Abnutzung, Verschleiß und Schäden an der Anlage, indem er alle sich daraus ergebenden Reparaturen, die auf eine solche unterlassene War-tung der Anlage zurückzuführen sind, bezahlt.
- Der Wartungs- und Instandhaltungsplan für die Anlage richtet sich nach den Betriebsstunden der Anlage. Sofern die Anlage nicht auf der Grundlage unbegrenzter Betriebsstunden gemietet wird (oder Aggreko-Ingenieure die Anlage vor Ort betreiben), ist der Mieter verpflichtet, Aggreko so bald wie möglich nach dem Ende jeder Woche eine genaue Aufstellung über die Anzahl der Stunden, die die Anlage an jedem Kalendertag in dieser Woche in Betrieb war, vorzulegen. Wird die An-lage auf der Grundlage begrenzter Betriebsstunden pro Woche gemietet, so ist Aggreko, wenn die tatsächlichen Betriebsstunden der Anlage pro Woche die verein-barte Begrenzung pro Woche überschreiten und der Mieter es versäumt, Aggreko die Betriebszeit mitzuteilen, nicht für einen Ausfall verantwortlich, der auf ein versäumtes oder verlängertes Wartungsintervall zurückzuführen ist, und der Mieter entschädigt Aggreko für zusätzliche Abnutzung, Verschleiß und Schäden an der Anlage, indem er die daraus ergebenden Reparaturen trägt, die auf ein versäumtes oder verlängertes Wartungsintervall zurückzuführen sind.
- Während der Normalen Arbeitszeiten stellt Aggreko dem Mieter keine Kosten für routinemäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Rechnung. Kann der Mieter die Anlage jedoch nur außerhalb der Normalen Arbeitszeiten zur Verfügung stellen, behält sich Aggreko das Recht vor, dem Mieter die Kosten für Über-stunden gemäß den im Angebot aufgeführten Sätzen in Rechnung zu stellen.
- Der Mieter gewährt Aggrekos Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern und Versicherern sicheren und ordnungsgemäß Zugang (einschließlich des Zugangs für Fahr-zeuge und Logistik) zu der Anlage zu allen angemessenen Zeiten, für die Lieferung und Abholung sowie um die Anlage zu begutachten, zu testen, anzupassen, in-stand zu setzen, zu reparieren oder zu ersetzen. Wird der Zugang verweigert oder verzögert, so wird die Verpflichtung von Aggreko, entweder einen Servicetechni-ker vor Ort zu stellen und/oder einen Fehler innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben, dahingehend angepasst, dass die betreffende Frist um den Zeitraum ver-längert wird, der nach Ansicht von Aggreko vernünftigerweise erforderlich ist, um der Verweigerung oder Verzögerung des Zugangs Rechnung zu tragen.
5. Ausfall
- Der Mieter ist verpflichtet, Aggreko über jeden Ausfall oder die mangelhafte Funktion eines Teils der Anlage unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat es zu unterlassen, selbst zu versuchen, Reparaturen durchzuführen oder Dritte mit der Durchführung von Reparaturen zu beauftragen, mit Ausnahme ausdrücklicher vor-heriger Zustimmung durch Aggreko. Wenn es aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Aggreko zu Unterbrechungen kommt, wird der Mieter (mit Ausnahme der Fälle, in denen derartige Unterbrechungen sich direkt aus einem Ereignis Höherer Gewalt ergeben) dadurch nicht von den Kosten oder von an-deren Ansprüchen befreit, unabhängig davon, wie diese entstehen.
- Wenn eine Anlage ausfällt oder einen Mangel aufweist, der im Zuge ordnungsgemäßer gewöhnlicher Nutzung oder durch üblichen Verschleiß oder durch die Ent-wicklung eines der Anlage immanenten Mangels oder eines Mangels, der im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung durch den Mieter gemäß Ziffer 7.1 nicht feststellbar war, entsteht wird Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) auf Aggrekos Kosten und so schnell wie in zumutbarer Weise möglich eine Reparatur durchführen oder (b) die betroffene Anlage austauschen. Dem Mieter wird die Miete für den Anlagenteil, an dem ein Ausfall aufgetreten ist, nicht in Rechnung ge-stellt, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem er Aggreko von dem Ausfall in Kenntnis gesetzt hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Anlagenteil repa-riert oder ersetzt wurde (je nach Fall).
- Wenn eine Anlage aus anderen Gründen ausfällt oder einen Mangel aufweist, wird Aggreko nach eigener Wahl entweder (a) eine Reparatur auf Kosten des Mieters vornehmen oder (b) die betroffene Anlage auf Kosten des Mieters ersetzen, in jedem Fall unbeschadet der Verpflichtung des Mieters, die Aggreko gemäß dem Ver-trag geschuldeten Entgelte zu zahlen, solange die Anlage aufgrund eines solchen Ausfalls nicht in Betrieb ist und bis die Reparatur oder der Austausch (je nach Fall) abgeschlossen ist. Wenn ein Sachverständiger erforderlich ist, um den Grund des Ausfalls oder Mangels festzustellen und der Sachverständige zu dem Ergeb-nis kommt, dass der Ausfall/der Mangel nicht auf einem der unter Ziffer 5.2 genannten Gründe beruht, hat der Mieter die Kosten des Sachverständigen zu tragen, es sei denn, er weist nach, dass dies für ihn nicht erkennbar war.
- Wenn eine Reparatur trotz zumutbarer Anstrengungen Aggrekos nicht möglich ist und eine Anlage für den Austausch nicht zu zumutbaren Kosten verfügbar ist, ist Aggreko berechtigt, das Mietverhältnis unverzüglich zu beenden.
6. Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat Aggreko unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Standort für die Aufstellung mitzuteilen. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Mieter zu tragen.
- Der Mieter weist Aggreko auf Besonderheiten am Aufstellungsort hin, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und dem reibungslosen Betrieb der Anlage entgegenstehen können.Der Mieter wählt den Standort der Aufstellung so aus, dass eine Anlieferung ohne Zeitverlust sowie ein einwandfreier und bestimmungs-gemäßer Gebrauch der Anlage gewährleistet sind.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage unter Einhaltung der Spezifikationen und der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (einschließlich umweltrechtlicher Gesetze und Verordnungen) zu nutzen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anlage nicht zu einem Zweck betrieben wird, der über dessen Kapazitäten hinaus-geht oder in einer Weise, die wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der Anlage führt. Der Mieter hat Aggreko von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendeinen Teil der Anlage weiter zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig Dritten ohne vorherige Zustimmung von Aggreko zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat Aggreko von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben.
7. Untersuchung und Abnahme der Anlage
- Der Mieter hat bei Anlieferung eine angemessene visuelle Prüfung der Anlage vorzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von drei (3) Werktagen Stunden) das Fehlen von Teilen der Anlage und offensichtliche Schäden und Mängel gegenüber Aggreko anzuzeigen. Sofern innerhalb von drei (3) Werktagen nach Lieferung keine gegenteilige Anzeige gegenüber Aggreko erfolgt ist, gilt die Anlage als in einwandfrei funktionsfähigem Zustand, frei von offensichtlichen Schäden und Mängeln geliefert und (soweit vereinbart) installiert.
- Die Gefahr des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder der Zerstörung der Anlage (aus Gründen, die nicht der Anlage anhaften) geht auf den Mieter mit der Übertra-gung des Besitzes an der Anlage am Lieferort über. Die Gefahr bezüglich der Anlage verbleibt beim Mieter während der Mietzeit und für jeden weiteren Zeitraum, während dessen sich die Anlage bis zur Rückgabe an Aggreko im Besitz, Gewahrsam oder Einflussbereich des Mieters befindet (einschließlich des Transports zum und vom Aufstellort sowie der Beförderung am Aufstellort sowie des Abladens und Beladens am Aufstellort). Wird der Transport der Anlage vom Mieter organi-siert und durchgeführt, so muss er den Spezifikationen der Anlage, den Betriebsanweisungen von Aggreko und allen anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
8. Sorgfaltspflichten des Mieters
- Der Mieter
- ist für die Bodenverhältnisse am Aufstellort verantwortlich; wenn der Boden ohne Holz o.ä. weich oder ungeeignet für den Betrieb oder den Transport der An-lage ist, so hat der Mieter auf seine Kosten Holz oder etwas Vergleichbares an geeigneter Stelle zu verlegen, damit die Anlage transportiert und betrieben wer-den kann;
- ist verpflichtet, auf seine Kosten und auf seine Verantwortung alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen der entsprechenden Behörden für die Er-richtung und den Betrieb der Anlage einzuholen;
- ist verpflichtet, die Anlage ordnungsgemäß zu nutzen und vor Überlastung und übermäßiger Nutzung zu schützen;
- wird Aggreko vor Beginn der Mietzeit informieren, wenn die Anlage, insbesondere die Kühltürme, neben Salzwasser, sprühendem Salzwasser, an salzhaltiger Luft oder neben gefährlichen Stoffen genutzt wird oder in einer Umgebung platziert wird, in der es Staub oder feinen mechanischen Substanzen ausgesetzt wird;
- wird Aggreko vor Beginn der Mietzeit über Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe, Korrosion, Verschmutzung oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe informieren, die in der Installation oder Anlage des Mieters vorhanden sind;
- ist verpflichtet, Aggreko über sämtliche Bakterien, Viren, Parasiten, Schadstoffe, Korrosionen, Verschmutzungen oder andere schädliche Substanzen oder Stoffe zu unterrichten, die im Temperaturkontrollsystem oder der Anlage des Mieters während der Mietzeit festgestellt werden;
- wird keine Kühlmittel, chemische Wasserzusätze oder andere Zusätze in das aus der Anlage bestehende oder dieses umfassende Temperaturkontrollsystemein-bringen, ohne dies schriftlich gegenüber Aggreko anzuzeigen;
- verpflichtet sich, für sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Wartung und Pflege der Anlage unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen von Aggreko und/oder des Herstellers zu sorgen;
- verpflichtet sich, Aggreko unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen der Anlage erforderlich werden oder die be-triebsstundenabhängigen Serviceprüfungen durchzuführen sind; in diesem Zusammenhang hat der Mieter Aggreko jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Standort sich die Anlage befindet und den Zutritt für Aggreko auf seine Kosten zu ermöglichen;
- ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter auf die Anlage zu treffen;
- wird Benzin, Öl, Schmierstoffe und Kühlmittel, soweit durch den Mieter bereitgestellt, in der von Aggreko vorgegebenen Qualität und Art benutzen;
- wird auf seine Kosten das Schmieröl und die Kühlmittelstände in der Anlage täglich überprüfen und sicherstellen, dass diese auf dem Stand gehalten werden, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nach den Spezifikationen von Aggreko erforderlich ist.
- Sofern im Angebot nicht anders angegeben, werden alle Verbrauchsmaterialien (einschließlich Kraftstoff, Öl und Schmiermittel, Kühlmittel, Kältemittel, Chemika-lien zur Kaltwasseraufbereitung und Filter) von Aggreko geliefert. Alle Verbrauchsmaterialien (einschließlich Kraftstoff, Öl und Schmiermittel, Kühlmittel, Kälte-mittel, Chemikalien für die Wasseraufbereitung und Filter) müssen, wenn sie vom Mieter geliefert werden, die von Aggreko angegebene Qualität und Art haben. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, ist die Partei, die die Verbrauchsmaterialien geliefert hat, für die Entsorgung aller Abfälle, einschließlich gebrauchter Verbrauchsmaterialien, Fässer und gefährlicher Abfälle, in einer Art und Weise verantwortlich, die alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
- Die Mitarbeiter von Aggreko sind nur bei Vorhandensein geeigneter Schutzmaßnahmen zu Höhenarbeiten befugt.
- Die Anlage ist und bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum von Aggreko und der Mieter hat kein Eigentumsrecht an der Anlage. Der Mieter darf Schilder oder Markie-rungen an der Anlage, die Aggreko als Eigentümer der Anlage ausweisen, weder entfernen noch unleserlich machen. Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage frei von Vollstreckungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Abgaben, Sicherungsrechten und Belastungen gleich welcher Art zu halten und Aggreko unverzüglich zu unterrichten, falls die Anlage von den vorstehenden Maßnahmen betroffen sein sollte. Der Mieter stellt Aggreko frei von allen Verlusten, Schäden, Kosten, Ge-bühren und Aufwendungen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regelung ergeben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Keine Regelung des Vertrages ist als Gewährung einer Lizenz an den Mieter zu verstehen, geistige Eigentumsrechte zu nutzen, die von der Anlage umfasst oder darin verkörpert sind.
9. Kündigung
- Kann der vertragsgemäße Gebrauchs der Anlage nicht fortwährend gewährt werden (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB), so ist der Mieter nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine Nachbesserung durch Aggreko fehlgeschlagen ist oder durch Aggreko ernsthaft und endgültig verweigert wurde.
-
Aggreko ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen
durch schriftliche Kündigung an den Mieter, wenn:
- (a) nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von Aggreko auf Zahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird und der Mieter innerhalb einer ihm von Aggreko gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit leistet (§ 321 BGB);
- (b) der Mieter eine Handlung vornimmt oder veranlasst oder zulässt oder duldet, durch die die Rechte von Aggreko an der Anlage beeinträchtigt oder gefährdet wer-den können.
-
Vorbehaltlich Klausel 9.1 kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger
Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen,
wenn die andere Partei:
- (a) eine wesentliche Verletzung einer Vertragsbestimmung begeht, die nicht behebbar ist, oder (falls eine solche Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht in-nerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung behebt;
- (b) wenn der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder zahlungsunfähig ist oder wenn der Mieter sich Pfändungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht oder wenn der Mieter mit seinen Gläubigern einen Vergleich schließt oder einen solchen anbietet oder wenn es sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, oder wenn ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter über das gesamte oder einen Teil des Vermögens bestellt wird oder wenn anderweitige, vergleichbare Maßnah-men eingeleitet werden;
- (c) wenn ein Ereignis Höherer Gewalt das Anlage und/oder die Erbringung von Aggrekos Leistungen im Rahmen des Vertrages für eine fortgesetzte Dauer von 14 Tagen beeinträchtigt.
-
Im Falle der Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund und zu
welchem Zeitpunkt,
- (a) kann Aggreko, unmittelbar oder durch bevollmächtigte Vertreter, die Anlage wieder in Besitz nehmen und zu diesem Zweck den Aufstellort oder ein anderwei-tiges Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet betreten.
-
(b) der Mieter zahlt an Aggreko auf Verlangen:
- alle fälligen, aber zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht gezahlten Entgelte und sonstigen Beträge sowie die gemäß Ziffer 11.3. aufgelaufenen Zinsen;
- alle Kosten und Auslagen, die Aggreko bei der Rücknahme der Anlage entstanden sind
10. Lieferung und Rückgabe der Anlage
- Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Anlage bei Aggreko abzuholen und dort zurückzugeben. Wird der Transport der Anlage von Aggreko durchgeführt, er-folgen die Anlieferung und die Rücklieferung auf Gefahr und Kosten des Mieters.
- Der Mieter ist vollständig verantwortlich für die Rückgabe der Anlage an Aggreko zum Ende der Mietzeit. Die Anlage ist an Aggreko in gutem funktionsfähigem Zustand udn mit Ausnahme normalen Verschleißes in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem es ursprünglich übergeben wurde (der Mieter ist dafür verant-wortlich, Kabel wieder auf gelieferte Trommeln aufzurollen oder in gelieferten Boxen aufzuwickeln).
- Wenn der Mieter die Anlage in anderem Zustand zurückgibt, haftet der Mieter gegenüber Aggreko unter den gesetzlichen Voraussetzungen für (a) die gesamten angemessenen Reparaturkosten oder (b) die gesamten Kosten für den Ersatz der Anlage, wenn die Reparatur nicht praktikabel oder wirtschaftlich unerhältnismäßig und (c) Aggreko’s Miete für die Anlage während die Anlage reparaturbedingt nicht im Einsatz ist . Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unbe-rührt.
- Nach Ablauf der Mietzeit erstellt ein Servicetechniker von Aggreko bei der Rückgabe der Anlage ein Rückgabeprotokoll, in dem der Zustand der Anlage und die verbleibende Kraftstoffmenge angegeben sind. Das Rückgabeprotokoll ist vom Mieter gegenzuzeichnen und mit etwaigen Anmerkungen zu versehen. Wird er nicht vom Mieter unterzeichnet, wird das Rückgabeprotokoll an den Mieter geschickt, der innerhalb von fünf (5) Werktagen an Aggreko reagieren muss, wenn er mit dem Inhalt des Rückgabeprotokolls nicht einverstanden ist. Reagiert der Mieter nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen, so gilt das von Aggreko erstellte Rück-gabeprotokoll als vom Mieter akzeptiert. Aggreko informiert den Mieter innerhalb von fünf (5) Werktagen, wenn der Mieter die Anlage nicht in einwandfreiem Zu-stand zurückgegeben hat (außer bei normalem Verschleiß) oder wenn Teile der Anlage fehlen.
- Wenn der Mieter die Anlage bei Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgibt, ist Aggreko berechtigt, weiterhin die vereinbarte Miete zu verlangen, bis die Anlage vollständig zurückgegeben oder zur Abholung bereitgestellt wird (je nach Vereinbarung). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Im Falle einer Beschädigung der Anlage gilt Ziff. 10.3 entsprechend...
11. Zahlung und Zahlungsverzug
- Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird Aggreko gegenüber dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit abrechnen mit der Maßgabe dass, wenn die Mietzeit für die Anlage vier (4) Wochen überschreitet, die Rechnungstellung durch Aggreko gegenüber dem Mieter alle vier (4) Wochen für den jeweils vorangegangenen Zeitraum und am Ende der Mietzeit erfolgt. Der Mieter ist verpflichtet, die von Aggreko übersandten Rechnungen vollständig innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
- Alle Preise sind, soweit nicht anderweitig angegeben, in Euro und ohne Umsatzsteuer und andere geltende Steuern, Import- oder andere Zölle oder ähnliche Abga-ben, die von dem Mieter zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und Art und Weise zu entrichten sind.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters ist Aggreko berechtigt, Verzugszinsen von dem betreffenden Zeitpunkt an in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. zu zahlen. Der Verzugszins fällt auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrages an. Der Mieter hat die Zinsen mit dem überfälligen Betrag zusammen zu begleichen.
- Aggreko behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, zum Beispiel aufgrund einer höheren Zinsbelastung.
12. Haftung des Mieters
- Der Mieter ist allein verantwortlich und hält Aggreko in vollem Umfang schadlos für alle (a) Verluste oder Schäden, die am oder im Zusammenhang mit der Anlage oder als Folge der Nutzung oder des Zustandes der Anlage entstehen, oder die sich daraus ergeben, dass der Mieter die Anlage bei Beendigung des Vertrages oder der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgibt, (b) Ansprüche jedweder Person wegen Personen- oder Sachschäden, die durch den Gebrauch oder die Lage der Anlage verursacht wurden, sowie für alle damit verbundenen Kosten und Gebühren, und (c) Kosten, (c) Kosten, Bußgelder, Strafen, Schadensersatz, Veranlagungen und/oder Ausgaben, die aufgrund von Verstößen gegen geltende Umweltgesetze oder -vorschriften im Zusammenhang mit der Einleitung, Freisetzung und/oder Entsorgung von gefährlichen Materialien oder gefährlichen Stoffen im Rahmen des Betriebs, der Nutzung, der Handhabung oder des Transports der Anlage erho-ben, veranlagt, geleistet oder zugesprochen werden. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass die Verletzung nicht von ihm zu vertreten ist.
- Besteht über Art und Umfang der Mängel und/oder den Umfang der notwendigen Reparaturen und ihre Kosten keine Einigkeit, ist das Mietobjekt durch einen von Aggreko bestimmten vereidigten Sachverständigen zu untersuchen. Der Sachverständige wird den Umfang der Mängel und/oder der Beschädigung sowie die vo-raussichtlichen Kosten der Reparatur feststellen.
13. Versicherung
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, sich und die Anlage gegen alle Risiken in Bezug auf die Anlage zu versichern. Zur Klarstellung: Diese Risiken umfassen Dieb-stahl, mutwillige Beschädigungen oder Unfallschäden, Feuer, Überschwemmung und jedes Risiko, das sich aus dem Vorhandensein oder dem Betrieb der Anlage am Aufstellungsort ergibt (einschließlich der Haftung gegenüber Dritten, die sich aus dem Betrieb der Anlage oder im Zusammenhang damit ergibt). Die Versiche-rung ist vom Zeitpunkt der Lieferung der Anlage zum Lieferort bis zur anschließenden Entfernung der Anlage aufrechtzuerhalten und hat auch den Transport abzu-decken, soweit der Mieter für diesen verantwortlich ist. Versicherungsbeträge, die der Mieter in Bezug auf derartige Risiken erlangt, sind in dem von Aggreko für erforderlich erachteten Umfang weisungsgemäß zu verwenden.
- Der Mieter hat Aggreko vor der Lieferung eines Teils der Anlage einen Nachweis über die Versicherung des Mieters vorzulegen. Liegt der Nachweis der Versiche-rung des Mieters nicht bis zum vereinbarten Liefertermin vor, wird der Preis für die Befreiung von der Versicherungspflicht, wie in Ziffer 13.3 definiert, in Rech-nung gestellt.
- Sofern dies schriftlich mit Aggreko vereinbart ist oder wenn der Nachweis der Versicherung des Mieters, die Aggreko als Begünstigten ausweist,nicht bis zur vereinbarten Lieferzeit vorliegt, hat der Mieter Aggrekos Versicherungsverzichtserklärung (Insurance obligation waiver „IOW“) zu erwerben. In diesem Fall finden die Bedingungen im Anhang „Versicherungsverzichtserklärung“ Anwendung.
- Der Mieter hat Aggreko unverzüglich zu informieren im Falle (a) des Verlusts oder der Beschädigung der Anlage und, wenn die Möglichkeit, dass ein Verlust oder Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Mieter auch die Polizei zu benachrichtigen und eine Kopie der schriftli-chen Anzeige unverzüglich an Aggreko zu übersenden, (b) dass die Anlage in einen Unfall verwickelt ist, der einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Aggrekos schriftliche Zustimmung Zugeständnisse, Angebote oder Versprechen in Bezug auf Zahlungen oder Entschädigungen zu machen.
14. Gewährleistung
-
Aggreko gewährleistet, dass:
-
die Anlage:
- frei von Design-, Herstellungs- und Materialmängeln ist, welche den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage beeinträchtigen;
- in allen wesentlichen Gesichtspunkten ihrer Spezifikation entspricht (wie von Aggreko zur Verfügung gestellt), von zufriedenstellender Qualität ist und für den von Aggreko angegebenen Zweck geeignet ist; und
-
die Leistungen erbracht werden:
- mit der angemessenen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit;
- durch Personal, das hinreichend qualifiziert und erfahren ist, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
- unter Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und anderer Sicherheitsanforderungen, die am Aufstellungsort gelten.
-
die Anlage:
- Aggreko ist verpflichtet, Mängel der Anlage zu beheben oder mangelhafte Leistungen nachzubessern, die sich während der Mietzeitzeigen.
- Die Gewährleistungs- und Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 14.1 besteht nicht, wenn ein Mangel der Anlage oder der Leistungen sich aus einer Zeichnung, ei-nem Design oder einer Spezifikation ergibt, die von dem Mieters zur Verfügung gestellt wurden oder aus einer vorsätzlichen Schädigung, Fahrlässigkeit des Mie-ters, seiner Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter, aus ungewöhnlichen Betriebsbedingungen, einer Nichtbefolgung der Weisungen von Aggreko, einer Fehl-anwendung oder Änderung oder Reparatur ohne Aggrekos vorherige schriftliche Zustimmung oder aus einer Verletzung der Vertragsbedingungen durch den Mie-ter.
- Aggreko übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Anlage in der Lage ist, eine konstante, ununterbrochene Versorgung sicherzustellen. Sofern eine kontante, unun-terbrochene Versorgung erforderlich ist, ist der Mieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass eine Notversorgung am Aufstellort vorhanden ist für den Fall, dass die Anlage ausfällt.
- Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren ein (1) Jahr nach Abnahme und/oder ihrer Entstehung.
15. Haftungsbeschränkung
- Der Mieter erkennt an und akzeptiert, dass Aggreko mit Abschluss des Vertrages auf Erklärungen, Angaben oder Zusicherungen des Mieters gegenüber Aggreko oder ihren Mitarbeitern, Angestellten oder Vertretern vertraut, auch, soweit sich diese auf die Anlage, ihre Nutzung (sei es in Bezug auf die Spezifikation, Leis-tungskapazität oder Eignung für einen bestimmten Zweck) und ihren Standort beziehen. Aggreko haftet nicht gegenüber dem Mieter, soweit eine Vertragsverlet-zung, Fahrlässigkeit, eine deliktische oder anderweitige Haftung darauf zurückzuführen ist, dass eine solche Erklärung, Angabe oder Zusicherung falsch, unvoll-ständig oder irreführend ist.
- Vorbehaltlich Ziff. 15.3 ist die Haftung der Parteien oder die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, die keine we-sentlichen Vertragspflichten sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung jeder Partei und die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist beschränkt auf diejenigen Schäden, die vorhersehbar und vertragstypisch sind. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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Die vorgenannten Freizeichnungen und Haftungsbeschränkungen gelten
nicht in den folgenden Fällen:
- die Haftung einer Partei für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit;
- die Haftung einer Partei für andere Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind;
- die Haftung einer Partei für arglistig verschwiegene Mängel oder die Verletzung einer Qualitätsgarantie; oder
- Aggrekos Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Keine der Partei haftet - weder für direkte noch für indirekte Folgen - für eine verspätete Erfüllung oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der Vertrags-pflichten im Rahmen des Vertrages, wenn die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung zurückzuführen ist auf den Ausfall eines Teils, einer Komponente oder eines Gegenstands der Anlage, der durch ein oder im Zusammenhang mit einem Ereignis Höherer Gewalt verursacht wurde.
16. Schlussbestimmungen
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil des Vertrages oder einen sich hieraus ergebenden Vorteil oder ein Recht ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung von Aggreko zu übertragen.
- Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Mieter eins ergeben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Aggreko.
- Der Vertrag und die daraus resultierende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sämtliche Informationen, die eine der Parteien im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der anderen Partei erhält, sind als vertraulich zu betrachten und dürfen gegen-über Dritten nicht offengelegt werden, weder während der Vertragslaufzeit noch danach. Jede Partei ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen (a) gegenüber ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern, Zulieferern oder Subunternehmern, die diese Information zum Zwecke der Ausführung der Pflichten der Partei im Rahmen des Vertrages benötigen, (b) deren Offenlegung durch das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine Behörde gefordert wird.
- Die unterlassene oder verspätete Geltendmachung eines Rechts im Rahmen des Vertrages oder nach dem Gesetz stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder ein anderes Recht dar und hindert nicht an der Geltendmachung dieses oder eines anderen Rechts und beschränkt dieses nicht. Die einmalige oder teilweise Geltendma-chung eines solchen Rechts steht der weiteren Ausübung dieses Rechts nicht entgegen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag einschließlich der vorstehenden Bedingungen unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anhang: Versicherungsverzichtserklärung (Insurance Obligation Waiver, IOW)
1. Umfasste Anlage
Das IOW erfasst die gesamte am Aufstellungsort befindliche Anlage, die der Mieter von Aggreko gemietet hat mit Ausnahme von (a) Kraftstofftanks, (b) Schalttafeln/Verteilkästen und (c) Leitungssystemen, Schläuchen und Kabeln („Umfasste Anlage“).
2. Verzicht
Der Mieter wird insbesondere auf seine Verpflichtungen nach Ziffern 5, 6.3, 10 und 12.1 hingewiesen, die unabhängig davon bestehen, ob der Mieter eine Versicherung nach Ziffer 13.1 abgeschlossen hat oder ob das IOW Anwendung findet oder nicht. Trifft jedoch das IOW zu, so ist die Haftung des Mieters für den Verlust oder die Beschädigung der betreffenden Anlage gemäß den Ziffern 5.3, 10.4 und 10.5 der Geschäftsbedingungen auf dreitausend Euro (3.000 €) pro Vorfall in Bezug auf die betreffende Anlage begrenzt.
3. Ausschlüsse
Das IOW findet keine Anwendung auf Risiken oder die Haftung des Mieters (a) im Falle von mutwilliger oder vorsätzlicher Beschädigung verursacht durch den Mieters insbeson-dere, aber nicht beschränkt auf, vorsätzlichen Fehlgebrauch der Umfassten Anlage oder (b) gegenüber Dritten (einschließlich der Mitarbeiter des Mieters), die sich aus dem Betrieb des oder im Zusammenhang mit der Umfassten Anlage ergibt. Dementsprechend obliegt es dem Mieter, die Umfasste Anlage und sich selbst gegen derartige Risiken und Haftun-gen gemäß Ziffer 13 zu versichern. Darüber hinaus findet das IOW keine Anwendung, wenn der Vertrag für Anwendungen auf einem auf See befindlichen Schiff oder innerhalb des Einschlussbereichs (confinement zone) von Kernkraftwerken geschlossen wird.
4. IOW Gebühr
Der IOW wird gewährt gegen Zahlung der im Vertrag bestimmten IOW Gebühr durch den Mieter, die gemäß Ziffer 13 zu zahlen ist.